Freizeitausgleich und Zeitausgleich – Die gesetzliche Regelung in Deutschland, Österreich und in der Schweiz

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Mit Zeitausgleich werden die geleisteten Überstunden nicht in Geld ausbezahlt, sondern durch Freizeit abgebaut. Damit Zeitausgleich konsumiert werden kann, muss der Arbeitnehmer in der Vergangenheit genügend Überstunden oder Mehrarbeit geleistet haben. Überstunden- bzw. Mehrarbeit ist allerdings grundsätzlich in Geld abzugelten. Wird zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Vereinbarung über Zeitausgleich getroffen, muss der Arbeitgeber daher grundsätzlich die Überstunden bezahlen. Zeitausgleich kann also nur nach entsprechender Vereinbarung konsumiert werden. Im diesem Beitrag erfahren Sie mehr über landesspezifische Regelungen des Zeitausgleichs in der DACH-Region.

Zeitausgleich in Österreich:

In Österreich muss für jede Überstunde ein mindestens 50%iger Zuschlag gewährt werden. Eine Überstunde ist für den Arbeitgeber daher mindestens um 50% teurer als eine normale Stunde, die im Rahmen der Normalarbeitszeit geleistet wird. Für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit kann sogar ein 100%iger Zuschlag anfallen. Bei Mehrarbeit (Differenz zwischen vertraglich vereinbarten Stunden und gesetzlicher Normalarbeitszeit, d.h. 40 Stunden) hat der Arbeitnehmer hingegen einen Anspruch auf einen 25%igen Zuschlag. Die genaue Höhe des Zuschlags ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz oder aus dem geltenden Kollektivvertrag.

Werden die Überstunden nicht in Geld ausbezahlt, sondern durch Vereinbarung des Zeitausgleichs abgebaut, muss für jede Überstunde 1,5 oder 2 Stunden Freizeit  gewährt werden, je nach dem wie hoch der gesetzlich bzw. kollektivvertraglich geregelte Zuschlag ist. Es ist verboten, Überstunden ohne Zuschlag, also 1:1, auszugleichen. Nur bei Gleitzeit ist grundsätzlich kein Zuschlag zu leisten. Die Plusstunden sind bei Gleitzeit einfach durch Minusstunden auszugleichen.

Zeitausgleich setzt außerdem immer eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich kann im Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder auch „spontan“ kurz vor Konsum des Zeitausgleichs schriftlich oder mündlich vereinbart werden. Wird keine Vereinbarung über Zeitausgleich getroffen, müssen die geleisteten Überstunden in Geld ausbezahlt werden. Der Arbeitnehmer sollte in diesem Zusammenhang jedenfalls kurze Verfallsfristen beachten. Die Kollektivverträge sehen oft für die Geltendmachung von Überstunden lediglich eine drei- bis viermonatige Verjährungsfrist vor.

Wichtig: Wenn der Arbeitnehmer während eines vereinbarten Zeitausgleichs krank wird, verbraucht er trotz Erkrankung den vereinbarten Zeitausgleich. Die Krankheitstage im Zeitausgleich gelten somit nicht als Krankenstand.

Die Zeiterfassung in Österreich ist Pflicht für Arbeitgeber und führt zu einem klaren Überblick über alle ausstehenden Zeitausgleiche.

Freizeitausgleich in Deutschland:

Die Überstunden werden in Deutschland anders als in Österreich grundsätzlich ohne Zuschlag vergütet. Für eine Überstunde gebührt daher derselbe Stundenlohn wie für eine normale Arbeitsstunde. Vereinbarung der Abgeltung von Überstunden durch Freizeitausgleich wird in der Regel im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag getroffen. Anders als in Österreich entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber, wann der Arbeitnehmer Zeitausgleich bekommen kann, wobei der Arbeitgeber – sofern möglich – die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen sollte.

Freizeitausgleich in der Schweiz:

Nach Schweizer Recht unterscheidet man zwischen Überstunden und Überzeit. Wird vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten, leistet der Arbeitnehmer Überstunden. Bei Überschreitung der gesetzlich geregelten Höchstarbeitszeit von 45 Wochenarbeitsstunden fällt sogenannte Überzeit an.

Im Arbeitsvertrag kann vorgesehen werden, dass für die geleisteten Überstunden ein Freizeitausgleich ohne Zuschlag bzw. mit einem niedrigeren als 25%igen Zuschlag zu gewähren ist. Falls diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen wurde, so sind Überstunden immer mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten.

Für Überzeit muss immer mindestens ein 25%iger Zuschlag in Geld oder in Freizeit geleistet werden.

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