Ist Arbeitszeiterfassung in Deutschland Pflicht?

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Die Arbeitszeiterfassung betrifft jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt. Aber gibt es in Deutschland überhaupt eine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung? Wir geben Ihnen Antworten zum Thema verpflichtende Arbeitszeiterfassung.

Verpflichtende Aufzeichnung von Überstunden (§ 16 Arbeitszeitgesetz)

Nach der aktuellen Gesetzeslage in Deutschland ist der Arbeitgeber jedenfalls verpflichtet, die Arbeitsstunden, die über acht Stunden täglich hinausgehen, zu dokumentieren. Entsprechende gesetzliche Regelung sieht der § 16 Arbeitszeitgesetz vor. Demzufolge gibt es in Deutschland aufgrund der nationalen Gesetze keine grundsätzliche Verpflichtung zur Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit.

Bei Überschreitung der maximalen Arbeitszeit von 8 Stunden ist der Arbeitgeber jedenfalls verpflichtet, über geleistete Überstunden Aufzeichnungen zu führen. Alle Aufzeichnungen der Arbeitszeit müssen zwei Jahre aufbewahrt und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorgelegt werden. Eine bestimmte Form der Aufzeichnung ist gesetzlich nicht vorgegeben.

Verpflichtende Aufzeichnung nach Mindestlohngesetz (§ 17 Mindestlohngesetz)

Im Jahr 2015 wurde in Deutschland Mindestlohn für Minijobber und bestimmte Branchen eingeführt, die besonders von Schwarzarbeit bedroht sind. Das Mindestlohngesetz sieht für diese Branchen sowie für Minijobber besondere Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Arbeitszeit vor, um Missbrauchsgefahr für betroffene Mitarbeiter zu minimieren. Denn nur mit den genauen Aufzeichnungen kann überprüft werden, ob für die geleistete Arbeit der Mindestlohn tatsächlich gewährt wurde.

Pflicht zur umfassenden Arbeitszeitauszeichnung nach dem Mindestlohngesetz betrifft sämtliche Minijobber sowie folgende Branchen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Fleischwirtschaft
  • Speditions-, Transport- und Logistikbereich
  • Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigung
  • Messebau
  • Zeitungszustellung, Paketdienste

Nach dem Mindestlohngesetz (§ 17 Mindestlohngesetz) müssen die Arbeitszeitaufzeichnungen folgende Informationen enthalten:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie
  • Dauer der täglichen Arbeitszeit.

Das Gesetz sieht vor, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen zwei Jahre aufbewahrt werden müssen. Es ist allerdings zu empfehlen, Aufzeichnungen länger aufzubewahren, da die zuständige Sozialversicherung vier Jahre rückwirkend seinen Anspruch auf Vorlage der Zeitnachweise geltend machen kann.

Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Führung von Stundenaufzeichnungen Ihrer Mitarbeiter! Wenn die Stunden gar nicht, unvollständig oder nicht mindestens 2 Jahre aufzeichnet bzw. aufbewahrt sind, droht dem Arbeitgeber eine Strafe von bis zu 30.000 Euro.

Arbeitszeitaufzeichnung nach EuGH Urteil vom 14. Mai 2019 – ist Erfassung der gesamten Arbeitszeit auch ohne nationales Gesetz bereits jetzt Pflicht?

Am 14. Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber innerhalb der EU zu einer vollständigen Erfassung der Arbeitszeit verpflichten müssen. Somit müssen EU-Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass künftig geleistete Arbeitsstunden lückenlos und systematischdokumentiert werden, mit Anfangs- und Endzeiten sowie Pausen. Sämtliche Arbeitsstunden – also nicht nur Überstunden bzw. Arbeitsstunden der dem Mindestlohngesetz unterliegenden Arbeitnehmer – müssen künftig genau aufgezeichnet werden.

Aber ab wann gilt generelle Aufzeichnungspflicht? Sollen Unternehmen auf die Umsetzung des EuGH-Urteils in das deutsche Recht warten oder ist lückenlose Arbeitszeiterfassung bereits jetzt Pflicht?

Die überwiegende Mehrheit der Experten hat bisher die Auffassung vertreten, dass das EuGH-Urteil zuerst in das deutsche Recht umgesetzt werden muss. Erst mit der Umsetzung des Urteils entsteht auch die Arbeitszeiterfassungspflicht, so die Experten. Doch die ersten Arbeitsgerichte (Arbeitsgericht Emden: die Arbeitszeiterfassung schon jetzt Pflicht) haben anders entschieden: die tägliche Arbeitszeit ist komplett zu erfassen – und zwar schon jetzt!

Den Unternehmen, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter noch nicht vollständig erfassen, ist daher dringend zu raten, jetzt vorzusorgen und ein verlässliches Arbeitszeiterfassungs-System einzuführen. Alle Vorteile einer digitalen Zeiterfassung können Sie im Überblick in unserem kostenlosen E-Book finden.

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