Pausenregelung in Deutschland
Gesetzliche Regelung von Arbeitspausen
Gesetzliche Regelung von Arbeitspausen
Unter Ruhe- bzw. Arbeitspausen versteht man eine Unterbrechung von Arbeit, die mindestens 15 Minuten zu dauen hat. Während dieser Arbeitsunterbrechung hat der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung zu erbringen, sondern sich zu erholen. Die Arbeitspause dient in erster Linie der Erholung bzw. Gesundheit des Arbeitnehmers und soll damit seine dauerhafte Leistungsfähigkeit sicherstellen. Die Einhaltung der Arbeitspausen steht somit sowohl im Interesse des Arbeitnehmers als auch im Interesse des Arbeitgebers.
Gesetzliche Pausenregelung findet man im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das in seinem § 4 die Mindestdauer der Arbeitspause vorsieht. Demnach muss der Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten machen. Es ist erlaubt, auch zwei Arbeitspausen von jeweils 15 Minuten einzulegen. Die Pause muss aber mindestens 15 Minuten dauern, um als Arbeitspause zu gelten. Pausen, die kürzer als 15 Minuten sind, werden im arbeitsrechtlichen Sinne nicht als Arbeitspausen anerkannt und zählen also zur Arbeitszeit.
Übersteigt die Arbeitszeit neun Stunden, sieht das Arbeitszeitgesetz eine Pausenzeit von mindestens 45 Minuten vor. Die 45-minütige Pause kann auch in mehrere Pausen eingeteilt werden, wobei zu beachten ist, dass jede Pause mindestens 15 Minuten dauern soll.
Dauert die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers pro Tag jedoch nicht länger als sechs Stunden, ist dieser Arbeitnehmer gesetzlich nicht verpflichtet, eine Arbeitspause einzulegen. Dem Arbeitnehmer steht natürlich frei, eine freiwillige Arbeitspause mit seinem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Es ist zu beachten, dass der Tarifvertrag eine vom Gesetz abweichende Pausenregelung vorsehen kann!
Bei der Pausenregelung (§ 4 ArbZG) handelt es sich lediglich um eine Mindestvorschrift zugunsten des Arbeitnehmers. Im Rahmen eines Arbeitsvertrages können daher längere, aber nicht kürzere Pausenzeiten vereinbart werden.
Die gesetzlich festgelegten Mindestpausenzeiten müssen eingehalten werden. Der Arbeitnehmer darf daher nicht auf die Pause verzichten, um seine Arbeit früher zu beenden. Da der Arbeitgeber für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich ist, hat er dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer gesetzliche Mindestpause auch einhalten. Auch wenn Arbeitnehmer selbst ihre Arbeitspausen dokumentieren müssen, bleibt der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass Pausenauszeichnungen existieren, die vollständig und richtig sind.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lage der Pause nach betrieblichen Erfordernissen zu bestimmen. Oft wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben, die Arbeitspause innerhalb eines festgelegten Zeitfensters (bspw. zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr) zu nehmen. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, hat dieser bei der Festlegung der Pausenzeiten mitzuwirken. Der Arbeitnehmer soll aber selbst entscheiden, wie er seine Arbeitspause verbringt. Die Arbeitspause soll also frei gestaltet werden und nach Belieben des Arbeitnehmers etwa für Sport, Einkaufen oder Mahlzeiten genutzt werden.
Pausenzeiten gehören grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit und müssen nicht bezahlt werden. Die Arbeitspause wird also in der Regel von der Arbeitszeit abgezogen. Hier ist aber Vorsicht geboten: Ein Abzug der Arbeitspause ohne einen entsprechenden Nachweis, wann die Pause tatsächlich gemacht wurde, verstoßt gegen das Arbeitszeitgesetz und führt dazu, dass der Arbeitgeber die als Arbeitspause abgezogene Zeit dann als Arbeitszeit zu vergüten hat.
Das Arbeitszeitgesetz sieht außerdem vor, dass die Arbeitspause bereits im Vorfeld festgelegt werden muss, wobei der Arbeitnehmer jedenfalls wissen muss, wie lange die Ruhepause dauern soll. Eine spontane Anordnung der Pause seitens des Arbeitgebers ist also dann zulässig, wenn die Dauer der Arbeitspause im Vornhinein feststeht. Anderenfalls ist dem Arbeitnehmer nicht möglich, sich ausreichend auf die bevorstehende Erholung einzustellen.
Dem Arbeitgeber bleibt es natürlich unbenommen, Arbeitspausen als normale Arbeitszeit zu vergüten.
Nicht jede Arbeitsunterbrechung stellt eine Arbeitspause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar, die der Arbeitgeber als unbezahlte Pause von der Arbeitszeit abziehen kann. Es sind folgende Unterbrechungen der Arbeitszeit zu unterscheiden:
Arbeitspause: Reguläre Unterbrechungen der Arbeitszeit, die mindestens 15 Minuten dauern und der Erholung des Arbeitnehmers dienen, oft auch „Mittagspause“ genannt. Arbeitspause ist unbezahlt, wenn nichts Gegenteiliges mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde.
Betriebspause: Eine unerwartete Unterbrechung der Arbeit aus organisatorischen oder technischen Gründen ist keine Arbeitspause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, sondern eine Betriebspause, weil im Vornhinein nicht feststeht, wie lange diese Arbeitsunterbrechung dauern wird und der Arbeitnehmer sich während dieser Zeit jederzeit für die Wiederaufnahme der Arbeit bereithalten muss. Betriebspausen sind bezahlte Pausen.
Kurzfristige Pausen: Jede kurze Arbeitsunterbrechung bis zu 15 Minuten zählt grundsätzlich zur Arbeitszeit. Kurze Bildschirmpausen, Toilettenpausen sowie kurze Kaffeepausen stellen keine Arbeitspausen dar und müssen daher bezahlt werden.
Raucherpausen: Für Raucherpausen gibt es oft besondere Vereinbarungen, die sich auf den jeweiligen Betrieb beziehen. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bezahlte Raucherpause. Raucherpausen müssen daher dokumentiert werden und sind nachzuarbeiten.
Ruhezeit: Unter Ruhezeit versteht man die Arbeitsunterbrechung zwischen zwei Arbeitstagen, die grundsätzlich mindestens 11 Stunden zu dauern hat. Wie die Arbeitspause dient auch die Ruhepause der Erholung des Arbeitsnehmers und ist unbezahlt.
Der Bereitschaftsdienst wird regelmäßig innerhalb der Betriebsräume geleistet und wird als Arbeitszeit angesehen. Dementsprechend sind im Bereitschaftsdient grundsätzlich die gesetzlichen Mindestpausen einzuhalten. Bei bestimmten Berufen, wie Rettungskräften, muss allerdings jederzeit mit Pausenunterbrechungen gerechnet werden.
Bei Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer per Telefon jederzeit erreichbar sein, kann seinen Aufenthaltsort aber frei wählen und muss sich daher nicht innerhalb des Betriebs aufhalten. Die Rufbereitschaft gehört somit nicht zur Arbeitszeit. Es besteht daher auch keine gesetzliche Verpflichtung, während der Rufbereitschaft Arbeitspausen zu machen.
Tarifparteien sind befugt, die Arbeitspausen abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich sichergestellt ist. Bei Schichtbetrieben kann die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden, zum Beispiel können Kurzpausen von 10 Minuten nach zwei vollendeten Arbeitsstunden gewährt werden. Auf diese Weise kann die gesetzliche Mindestdauer der Arbeitspause von 15 Minuten auch unterschritten werden.
Leitende Angestellte (Führungskräfte, die das Personal einstellen und kündigen kann) und einige andere Berufsgruppen, wie zum Beispiel Chefärzte, sind vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen und müssen daher keine Arbeitspause machen.
Außerdem werden Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter, sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, von den Bestimmungen des § 4 ArbZG ausgenommen.
Der liturgische Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften fällt ebenfalls unter diese Ausnahmeregelung.
Für Jugendliche im Alter zwischen 15 und 17 Jahren kommt die besondere Pausenregelung des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Anwendung. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden steht den Jugendlichen eine mindestens 30-minütige und bei mehr als sechs Stunden eine mindestens 60-minütige Pause zu. Ein Jugendlicher darf dementsprechend nicht länger als viereinhalb Stunden am Stück beschäftigt sein.
Es ist außerdem zu beachten, dass die Jugendlichen maximal acht Stunden pro Tag arbeiten dürfen.
Mit einer passenden Softwarelösung kann sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Überblick über die eingelegten Arbeitspausen behalten. Die Dauer der gesetzlichen Pause kann in die Zeiterfassungssoftware integriert werden, wobei die Anwender bei jeder Unterschreitung der gesetzlichen Pausenregelung an die Unregelmäßigkeiten erinnert werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können rechtszeitig auf die jeglichen Verletzungen der gesetzlichen Mindestpausenzeit hingewiesen werden und können so Verstöße gegen gesetzliche Pausenzeit verhindern.
Abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben ist außerdem im beiderseitigen Interesse, wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitspause tatsächlich einhalten und auf diese Weise langfristig ihre Leistungsfähigkeit steigern.
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