Altersteilzeit

  • Was ist Altersteilzeit?

    Altersteilzeit ist ein Arbeitszeitmodell, bei dem ältere Beschäftigte ihre Arbeitszeit bis zum Pensions- bzw. Renteneintritt reduzieren und der Arbeitgeber das gekürzte Entgelt teilweise ausgleicht. In Deutschland regelt das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) eine Halbierung der Arbeitszeit mit mindestens 20 % Aufstockung. In Österreich fördert das AMS nach § 27 AlVG eine Reduktion um 40 bis 60 % mit Lohnausgleich, seit 2026 allerdings deutlich eingeschränkt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Deutschland: Ab 55 Jahren, Arbeitszeit wird halbiert, Arbeitgeber stockt um mindestens 20 % auf und zahlt zusätzliche Rentenbeiträge. Die Aufstockung ist steuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
  • Kein gesetzlicher Anspruch in Deutschland: Altersteilzeit beruht auf einer Vereinbarung, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
  • Zwei Modelle: Gleichverteilungsmodell (durchgehend reduziert) und Blockmodell (Arbeitsphase, dann Freistellungsphase).
  • Urlaub: In der Freistellungsphase des Blockmodells entsteht kein Urlaubsanspruch (BAG, 24.09.2019 – 9 AZR 481/18).
  • Österreich 2026: Die kontinuierliche Altersteilzeit wird kürzer (max. 4,5 Jahre bei Beginn 2026, ab 2029 max. 3 Jahre), der AMS-Ersatz sinkt auf 80 %, die geblockte Variante läuft bis 2029 aus. Neu ist die Teilpension.
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Altersteilzeit: Definition

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Für wen kommt in Frage

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Voraussetzung die erfüllt werden müssen

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Anspruch auf Altersteilzeit

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Altersteilzeitmodelle

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Gehalt bei Altersteilzeit

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Folgen bei Erkrankung des Arbeitnehmers

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Vorteile der Altersteilzeit

Was ist Altersteilzeit?

Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeitarbeit für ältere Beschäftigte, die den gleitenden Übergang in die Rente bzw. Pension ermöglichen soll. Anders als bei normaler Teilzeit gleicht der Arbeitgeber einen Teil des Einkommensverlusts aus und sichert die spätere Rente bzw. Pension zusätzlich ab.

Für Unternehmen ist Altersteilzeit vor allem ein Instrument der Nachfolgeplanung: Erfahrene Fachkräfte bleiben länger im Betrieb, während Nachfolger eingearbeitet werden können.

Die rechtlichen Grundlagen unterscheiden sich im DACH-Raum deutlich:

  Deutschland Österreich Schweiz
Rechtsgrundlage Altersteilzeitgesetz (AltTZG) § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) keine allgemeine gesetzliche Regelung
Reduktion der Arbeitszeit auf genau 50 % (im Durchschnitt) um 40–60 % frei vereinbar
Ausgleich durch Arbeitgeber mind. 20 % Aufstockung + Rentenbeiträge mind. 50 % Lohnausgleich + SV-Beiträge auf Vollzeitbasis freiwillig
Staatliche Förderung nur noch für Beginn vor 01.01.2010 AMS-Altersteilzeitgeld (Beginn 2026–2028: 80 % der Mehrkosten bei
kontinuierlicher Altersteilzeit)
–
Anspruch nein (nur aus Tarifvertrag/BV) nein (Vereinbarung nötig) nein

In der Schweiz gibt es keine allgemeine gesetzliche Altersteilzeit wie in Deutschland oder Österreich. Ein gleitender Übergang in den Ruhestand erfolgt meist über eine Teilpensionierung (Vorbezug von AHV und Pensionskasse).

Für wen kommt die Altersteilzeit in Frage?

In Deutschland kommt Altersteilzeit für Beschäftigte in Frage, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Die Altersteilzeit muss mindestens bis zum frühestmöglichen Beginn einer Altersrente reichen. Sie ist in der Privatwirtschaft ebenso möglich wie im öffentlichen Dienst.

In Österreich kann eine kontinuierliche Altersteilzeit bei Beginn bis Ende 2028 frühestens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter angetreten werden, für Männer also ab 60. Ab 2029 ist der Antritt frühestens drei Jahre vor der Korridorpension möglich, sonst drei Jahre vor der Regelpension (Details unten).

Welche Voraussetzungen müssen bei Altersteilzeit erfüllt sein?

In Deutschland gelten nach § 2 AltTZG folgende Voraussetzungen:

  • Der Arbeitnehmer hat bei Beginn das 55. Lebensjahr vollendet.
  • Die bisherige wöchentliche Arbeitszeit wird auf die Hälfte reduziert.
  • Der Arbeitnehmer bleibt versicherungspflichtig beschäftigt: Das Entgelt muss über der Minijob-Grenze liegen. Diese beträgt 603 Euro pro Monat (2026) und steigt mit dem Mindestlohn auf 633 Euro (2027).
  • In den letzten fünf Jahren lagen mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtiger Beschäftigung vor. Zeiten mit Arbeitslosengeld oder Krankengeld zählen mit, ebenso Teilzeittage.

Wichtig: Die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit gibt es nur für Altersteilzeit, die vor dem 01.01.2010 begonnen hat. Altersteilzeit ist aber unbefristet weiter möglich, und die steuerlichen Vorteile gelten auch ohne Förderung (§ 1 Abs. 3 AltTZG).

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Altersteilzeit?

Nein. In Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit. Sie setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus.

Ein Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Viele Tarifverträge sehen dabei eine Überforderungsgrenze vor: Ist ein bestimmter Anteil der Belegschaft (häufig 5 %) bereits in Altersteilzeit, darf der Arbeitgeber weitere Anträge ablehnen.

Altersteilzeitmodelle in Deutschland: Gleichverteilungsmodell oder Blockmodell?

Zu unterscheiden sind zwei Modelle: das Gleichverteilungsmodell und das Blockmodell. In beiden Modellen beträgt die Arbeitszeit über die gesamte Laufzeit gerechnet die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit.

Gleichverteilungsmodell

TimeTrack – Gleichverteilungsmodell

Beim Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit dauerhaft reduziert, etwa von 40 auf 20 Wochenstunden. Das Unternehmen profitiert weiter vom Know-how, und der Übergang in den Ruhestand ist für den Mitarbeiter fließend.

Blockmodell

TimeTrack – Blockmodell

Beim Blockmodell arbeitet der Mitarbeiter zunächst in der Arbeitsphase im bisherigen Umfang und erhält dafür das reduzierte Entgelt. In der anschließenden Freistellungsphase arbeitet er gar nicht mehr, bezieht das Entgelt aber weiter. Er baut also in der Arbeitsphase ein Wertguthaben auf, das in der Freistellungsphase abgebaut wird.

Ohne tarifliche Regelung darf das Blockmodell über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren verteilt werden. Mit entsprechender tarifvertraglicher Regelung sind bis zu sechs Jahre Altersteilzeit möglich (§ 2 Abs. 2 AltTZG).

Gleichverteilungs- vs. Blockmodell

  Gleichverteilungsmodell Blockmodell
Arbeitszeit durchgehend reduziert erst voll, dann null
Wissenstransfer laufend möglich endet mit der Arbeitsphase
Urlaub normaler Anspruch (anteilig zur Teilzeit) in der Freistellungsphase kein Anspruch
Insolvenzsicherung in der Regel nicht nötig Pflicht für das Wertguthaben (§ 8a AltTZG)
Risiko bei vorzeitigem Ende gering „Störfall“: Wertguthaben muss abgerechnet werden

Wie wirkt sich Altersteilzeit auf das Gehalt aus?

Mit der Arbeitszeit halbiert sich in Deutschland auch das Regelarbeitsentgelt. Der Arbeitgeber muss es um mindestens 20 % aufstocken. Zum Regelarbeitsentgelt zählen nur laufende monatliche Zahlungen. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gehören nicht dazu und können sich je nach Vertrag verringern.

Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge auf 80 % des Regelarbeitsentgelts. Dadurch sinkt die spätere Rente deutlich weniger als das Gehalt. Die Obergrenze liegt bei 90 % der Beitragsbemessungsgrenze, abzüglich des Regelarbeitsentgelts.

Steuern: steuerfrei, aber Progressionsvorbehalt

Aufstockungsbetrag und zusätzliche Rentenbeiträge sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und beitragsfrei, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber mehr als die Mindestbeträge zahlt. Die Aufstockung unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Sie erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Beschäftigte in Altersteilzeit müssen daher in der Regel eine Steuererklärung abgeben.

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Aufstockung auch dann steuerfrei bleibt, wenn sie erst nach Renteneintritt ausgezahlt wird (BFH, VI R 4/22).

Rechenbeispiel Deutschland

Position Betrag pro Monat
Bisheriges Bruttogehalt (Vollzeit) 4.000 €
Regelarbeitsentgelt in Altersteilzeit (50 %) 2.000 €
Aufstockung (20 % von 2.000 €, steuer- und SV-frei) + 400 €
Auszahlungsbasis brutto 2.400 €
Zusätzliche RV-Beiträge (18,6 % auf 80 % von 2.000 € = 1.600 €),
trägt allein der Arbeitgeber
297,60 €

Weil die Aufstockung abgabenfrei ist, liegt das Netto meist deutlich über 60 % des bisherigen Nettogehalts. Viele Tarifverträge sehen höhere Aufstockungen vor, etwa auf 85 % des bisherigen Nettos.

Urlaub, Krankheit & Insolvenz in der Altersteilzeit

Urlaubsanspruch in der Altersteilzeit

Im Gleichverteilungsmodell besteht ein normaler Urlaubsanspruch, umgerechnet auf die neuen Arbeitstage.

Im Blockmodell gilt: In der Freistellungsphase entsteht kein gesetzlicher Urlaubsanspruch, weil keine Arbeitspflicht besteht. Wechselt der Mitarbeiter im laufenden Jahr in die Freistellungsphase, wird der Urlaub anteilig nach den Tagen mit Arbeitspflicht berechnet (BAG, 24.09.2019 – 9 AZR 481/18).

Offener Urlaub aus der Arbeitsphase verfällt nicht automatisch: Hat der Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen, kann er sich nicht darauf berufen (BAG, 12.10.2021 – 9 AZR 577/20 (A)). Arbeitgeber sollten Mitarbeiter daher vor Beginn der Freistellungsphase schriftlich auffordern, ihren Resturlaub zu nehmen.

Krankheit

  • Arbeitsphase bzw. Gleichverteilungsmodell: Der Arbeitgeber zahlt sechs Wochen Entgeltfortzahlung inklusive Aufstockung. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, dabei kann die Aufstockung wegfallen.
  • Freistellungsphase: Krankheit hat keine Auswirkung, da die Arbeitsleistung bereits erbracht wurde. Das Entgelt läuft weiter.

Insolvenz und Störfall

Im Blockmodell geht der Arbeitnehmer in Vorleistung. Der Arbeitgeber muss das angesparte Wertguthaben deshalb gegen Insolvenz absichern und den Arbeitnehmer regelmäßig über die Absicherung informieren (§ 8a AltTZG).

Endet die Altersteilzeit vorzeitig, etwa durch Tod, Kündigung oder Erwerbsminderung, liegt ein Störfall vor. Das noch nicht verbrauchte Wertguthaben wird dann ausgezahlt bzw. abgerechnet.

Altersteilzeit in Österreich: Was gilt seit 2026?

In Österreich ist die Altersteilzeit in § 27 AlVG geregelt. Der Arbeitnehmer reduziert seine Normalarbeitszeit um 40 bis 60 %. Der Arbeitgeber zahlt einen Lohnausgleich von mindestens 50 % der Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt und dem Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit und entrichtet die Sozialversicherungsbeiträge weiter auf Basis des Vollzeitentgelts. Einen Teil dieser Mehrkosten ersetzt das AMS über das Altersteilzeitgeld.

Beispiel: Bei 4.000 € brutto und einer Reduktion um 50 % erhält der Mitarbeiter 2.000 € Teilzeitentgelt plus mindestens 1.000 € Lohnausgleich, also mindestens 3.000 € brutto (75 %) für die halbe Arbeitszeit.

Die zwei Modelle in Österreich

  Kontinuierliche Altersteilzeit Geblockte Altersteilzeit
Arbeitszeit gleichmäßig reduziert, Schwankungen innerhalb eines halben Jahres
ausgeglichen
Arbeitsphase, danach Freizeitphase
Maximale Dauer Beginn 2026: 4,5 Jahre · 2027: 4 Jahre · 2028: 3,5 Jahre · ab 2029:
3 Jahre
5 Jahre
AMS-Ersatz der Mehrkosten 80 % (bei Anspruchsbeginn vor 01.11.2026 ab 2029 wieder 90 %) Beginn 2026: 27,5 % · 2027: 20 % · 2028: 10 % · ab 2029: keine
Förderung
Zugang (versicherte Wochen in 25 Jahren) steigt schrittweise, z. B. 812 Wochen bei Beginn Okt.–Dez. 2026, ab
2029: 884 Wochen
780 Wochen
Ersatzkraft nicht nötig Arbeitslose Ersatzkraft oder Lehrling spätestens ab Beginn der
Freizeitphase

Was sich mit der Reform 2026 geändert hat

Mit 01.01.2026 trat eine umfassende Reform in Kraft (BGBl. I, Kundmachung 24.07.2025). Die wichtigsten Änderungen für Arbeitgeber:

  • Geringerer AMS-Ersatz: Für kontinuierliche Altersteilzeit mit Beginn ab 2026 ersetzt das AMS nur noch 80 % der Mehrkosten (zuvor 90 %). Beginnt der Anspruch ab 01.11.2026, bleibt es für die gesamte Laufzeit bei 80 %.
  • Kürzere Laufzeit: Die kontinuierliche Altersteilzeit wird schrittweise auf maximal drei Jahre verkürzt.
  • Frühester Antritt: Bis Ende 2028 frühestens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter (Männer ab 60). Ab 2029 frühestens drei Jahre vor der Korridorpension bzw. der Regelpension.
  • Bemessung: Überstunden und Überstundenpauschalen zählen bei kontinuierlicher Altersteilzeit ab 2026 nicht mehr zum bisherigen Entgelt, nach dem sich der Lohnausgleich richtet.
  • Obergrenze: Bei Anspruch ab 01.11.2026 dürfen Teilzeitentgelt und Lohnausgleich zusammen 75 % der Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
  • Nebenbeschäftigung: Jede zusätzliche Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, auch geringfügig, lässt den Anspruch für diesen Monat entfallen. Ausnahme: Der Mitarbeiter hat im Jahr vor Beginn mindestens 28 Tage bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet.

Für Arbeitgeber heißt das: Altersteilzeitvereinbarungen ab 2026 sind teurer und kürzer, die geblockte Variante lohnt sich wirtschaftlich kaum noch. Wer Altersteilzeit zustimmt, sollte die geringere AMS-Erstattung in der Personalkostenplanung berücksichtigen.

Antrag: Den Antrag auf Altersteilzeitgeld stellt der Arbeitgeber bei der regionalen AMS-Geschäftsstelle, mit der Bestätigung der Pensionsversicherung über die Pensionsstichtage und einer Kopie der Altersteilzeitvereinbarung. Rückwirkend wird höchstens für drei Monate gezahlt. Entgeltänderungen über 20 € müssen dem AMS gemeldet werden.

Altersteilzeit, Teilpension oder Aktivrente?

Seit 2026 gibt es in beiden Ländern neue Alternativen, die oft mit der Altersteilzeit verwechselt werden:

  Altersteilzeit Teilpension (AT, neu 2026) Aktivrente (DE, neu 2026)
Zeitpunkt vor dem Pensions-/Rentenalter ab Anspruch auf (vorzeitige) Pension ab Regelaltersgrenze
Arbeitszeit DE: halbiert · AT: um 40–60 % reduziert um 25–75 % reduziert beliebig (sozialversicherungspflichtig)
Einkommen Teilzeitlohn + Aufstockung/Lohnausgleich Teilzeitlohn + anteilige Pension Lohn + Rente, bis 2.000 €/Monat steuerfrei
Wer zahlt Arbeitgeber (AT: teilweise AMS) Pensionsversicherung – (Steuerfreibetrag)
Ziel früher aus dem Erwerbsleben länger im Erwerbsleben länger im Erwerbsleben

Vorteile und Nachteile von Altersteilzeit

Teilzeit

Vorteile von Arbeitsteilzeit für Arbeitnehmer

  • Gleitender Übergang vom Arbeitsalltag in die Pension. Dies gilt nur für Gleichverteilungsmodell, nicht für Blockmodell;
  • Der Arbeitnehmer arbeitet weniger, aber bekommt nicht ein halbes Gehalt, sondern profitiert von Aufstockung des Lohns und der Rentenbeiträge während der Altersteilzeit durch den Arbeitgeber;
  • Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sein Wissen an seinen Nachfolger weiterzugeben.

Teilzeit

Nachteile von Arbeitsteilzeit für Arbeitnehmer

  • Einkommensverlust durch reduzierte Arbeitszeit, auch bei Aufstockung des Gehalts;
  • Weniger soziale Kontakte durch geringere Anwesenheit am Arbeitsplatz;
  • Gefahr der Isolation im Blockmodell durch längere Freizeitphase;
  • Begrenzte Karriereentwicklung durch weniger Arbeitszeit und Präsenz.

Teilzeit

Vorteile von Altersteilzeit für Arbeitgeber

  • Schrittweiser Wissens- und Erfahrungsverlust. Das Unternehmen bereitet sich langsam für die Pensionierung des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmer kann seinen Nachfolger ausreichend für die Dienstübernahme vorbereiten. Dies gilt aber nicht für das Blockmodell!
  • Altersteilzeit bietet die Möglichkeit, die Arbeitszeit auch nach betrieblichem Bedarf Know-How der älteren Arbeitnehmer kann so sinnvoller eingesetzt werden;
  • Der Arbeitgeber hat zufriedenere Arbeitnehmer, die durch gewonnene Freizeit motivierter werden;
  • Durch Alterszeitmodelle kann der Arbeitgeber jüngeren Arbeitnehmern einen Arbeitsplatz anbieten.

Teilzeit

Nachteile von Altersteilzeit für Arbeitgeber

  • Produktivitätsverlust durch reduzierte Arbeitszeit erfahrener Mitarbeiter und den daraus resultierenden Wissens- und Erfahrungslücken;
  • Erhöhter organisatorischer Aufwand zur Planung und Koordination individueller Arbeitszeitvereinbarungen;
  • Mögliche Kostensteigerung durch die Notwendigkeit, neue Mitarbeiter einzustellen oder bestehende weiterzubilden;
  • Flexibilitätseinbußen bei der Arbeitszeitgestaltung aufgrund individueller Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern.

Altersteilzeit in der Zeiterfassung richtig umsetzen

Altersteilzeit verändert Sollarbeitszeit, Urlaubsanspruch und Zeitkonten eines Mitarbeiters mitten im Arbeitsverhältnis. Ohne saubere Dokumentation entstehen schnell Fehler in der Lohnabrechnung oder Nachweisprobleme gegenüber AMS bzw. Sozialversicherung. Diese Punkte sollte HR im System abbilden:

  1. Neues Arbeitszeitmodell ab Stichtag: reduzierte Sollzeit (z. B. 20 statt 40 Stunden) im Gleichverteilungsmodell, im Blockmodell volle Sollzeit bis zum Ende der Arbeitsphase und danach Soll 0.
  2. Urlaub anteilig berechnen: beim Wechsel in die Freistellungsphase den Jahresurlaub anteilig kürzen und Resturlaub rechtzeitig verplanen.
  3. Zeitkonten abschließen: Überstunden und Gleitzeitsalden vor der Freistellungsphase abbauen oder auszahlen.
  4. Lückenloser Nachweis: In Österreich dürfen Arbeitszeitschwankungen bei kontinuierlicher Altersteilzeit nur innerhalb eines halben Jahres ausgeglichen werden. Die erfassten Stunden belegen, dass das Modell eingehalten wird, und sichern damit die AMS-Förderung.
  5. Zusatzurlaub nach Alter: Kollektiv- oder Tarifverträge sehen oft zusätzliche Urlaubstage für ältere Mitarbeiter vor.

Mit TimeTrack lassen sich Arbeitszeitmodelle mit Gültigkeitsdatum hinterlegen, Urlaubsansprüche anteilig berechnen und rechtskonform runden, altersabhängiger Zusatzurlaub automatisch vergeben und Zeitkonten per Ampel überwachen. Die geleisteten Stunden gehen über die Schnittstellen direkt in die Lohnabrechnung, etwa nach DATEV.

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FAQ – Dienstplanung

In Deutschland ab dem vollendeten 55. Lebensjahr, wenn in den letzten fünf Jahren mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtig gearbeitet wurde. In Österreich ist eine kontinuierliche Altersteilzeit bei Beginn bis Ende 2028 frühestens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter möglich, für Männer also ab 60.

In Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Altersteilzeit muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Ein Anspruch kann sich nur aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

In Deutschland erhält man die Hälfte des bisherigen Bruttos plus mindestens 20 % Aufstockung. Da die Aufstockung steuer- und abgabenfrei ist, liegt das Netto meist bei rund 70 bis 85 % des bisherigen Nettos. In Österreich beträgt das Einkommen bei halber Arbeitszeit mindestens 75 % des bisherigen Bruttos.

Ja, nach § 3 Nr. 28 EStG ist sie steuer- und sozialversicherungsfrei, auch ohne Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit. Sie unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit den Steuersatz auf das übrige Einkommen.

Nur in der Arbeitsphase. In der Freistellungsphase entsteht laut Bundesarbeitsgericht kein Urlaubsanspruch, weil keine Arbeitspflicht besteht. Im Jahr des Wechsels wird der Urlaub anteilig nach den Arbeitstagen berechnet.

Eine kontinuierliche Altersteilzeit mit Beginn 2026 darf höchstens 4,5 Jahre dauern, bei Beginn 2027 4 Jahre, 2028 3,5 Jahre und ab 2029 höchstens 3 Jahre. Für die geblockte Altersteilzeit gelten weiterhin bis zu 5 Jahre, die AMS-Förderung dafür läuft aber bis 2029 aus.

In Deutschland ist ein Nebenjob grundsätzlich erlaubt, solange er die Minijob-Grenze nicht überschreitet. In Österreich entfällt das Altersteilzeitgeld für jeden Monat mit zusätzlicher Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, außer der Mitarbeiter hat dort schon im Jahr vor Beginn mindestens 28 Tage gearbeitet.

Bei der Altersteilzeit gleicht der Arbeitgeber (teilweise vom AMS gefördert) den Lohnverlust aus, und sie endet mit dem Pensionsantritt. Bei der Teilpension bezieht man bereits einen Teil der Pension und arbeitet daneben reduziert weiter. Sie setzt einen Pensionsanspruch voraus.

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Gorica Stojkovic-Bubic

Arbeitsrechtlerin & Content-Expertin bei TimeTrack

Mag. iur. Gorica Stojkovic-Bubic verfügt über 10 Jahre Berufserfahrung in einer renommierten Wiener Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt Arbeitsrecht. Bei TimeTrack verantwortet sie die rechtlichen Inhalte rund um Arbeitszeit, Arbeitszeiterfassung und Arbeitsrecht im DACH-Raum.

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