Urlaub, Krankheit & Insolvenz in der Altersteilzeit
Urlaubsanspruch in der Altersteilzeit
Im Gleichverteilungsmodell besteht ein normaler Urlaubsanspruch, umgerechnet auf die neuen Arbeitstage.
Im Blockmodell gilt: In der Freistellungsphase entsteht kein gesetzlicher Urlaubsanspruch, weil keine Arbeitspflicht besteht. Wechselt der Mitarbeiter im laufenden Jahr in die Freistellungsphase, wird der Urlaub anteilig nach den Tagen mit Arbeitspflicht berechnet (BAG, 24.09.2019 – 9 AZR 481/18).
Offener Urlaub aus der Arbeitsphase verfällt nicht automatisch: Hat der Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen, kann er sich nicht darauf berufen (BAG, 12.10.2021 – 9 AZR 577/20 (A)). Arbeitgeber sollten Mitarbeiter daher vor Beginn der Freistellungsphase schriftlich auffordern, ihren Resturlaub zu nehmen.
Krankheit
- Arbeitsphase bzw. Gleichverteilungsmodell: Der Arbeitgeber zahlt sechs Wochen Entgeltfortzahlung inklusive Aufstockung. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, dabei kann die Aufstockung wegfallen.
- Freistellungsphase: Krankheit hat keine Auswirkung, da die Arbeitsleistung bereits erbracht wurde. Das Entgelt läuft weiter.
Insolvenz und Störfall
Im Blockmodell geht der Arbeitnehmer in Vorleistung. Der Arbeitgeber muss das angesparte Wertguthaben deshalb gegen Insolvenz absichern und den Arbeitnehmer regelmäßig über die Absicherung informieren (§ 8a AltTZG).
Endet die Altersteilzeit vorzeitig, etwa durch Tod, Kündigung oder Erwerbsminderung, liegt ein Störfall vor. Das noch nicht verbrauchte Wertguthaben wird dann ausgezahlt bzw. abgerechnet.