Freier Mitarbeiter in Deutschland
Wissenswerte Informationen über Freelancer
Wissenswerte Informationen über Freelancer
Freie Mitarbeiter (auch Freelancer genannt) sind Selbstständige, die aufgrund eines Werkvertrags arbeiten, ohne dabei in das Unternehmen eingegliedert zu sein. Freie Mitarbeiter sind also keine sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
Um freie Mitarbeit zu verstehen, ist eine Abgrenzung zwischen einem Festangestellten und einem freien Mitarbeiter wichtig. Während echte Arbeitnehmer in der Regel bei einem Arbeitgeber fest angestellt und diesem weisungsgebunden sind, entscheiden freie Mitarbeiter frei über ihre Arbeitszeiten, ihren Arbeitsort und die Art, wie sie einen konkreten Auftrag ausführen. Freie Mitarbeiter arbeiten oft auf konkreten Projekten und haben in der Regel mehrere Kunden (d.h. Auftraggeber), für die sie tätig werden. Ein freier Mitarbeiter ist daher nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Er arbeitet daher meist nicht im Büroräumlichkeiten des Auftraggebers, nutzt auch keine Arbeitsmittel des Auftraggebers und hat keinen Urlaubsanspruch bzw. Entgeltsfortzahlungsanspruch bei Krankheit.
Ein wichtiges Merkmal der freien Mitarbeit ist außerdem ein Vertretungsrecht. Freie Mitarbeiter müssen ihre Leistung nicht persönlich erbringen bzw. können ihre Aufgaben an jemanden anderen mit selben Qualifikationen übertragen. Der freie Mitarbeiter schuldet aber „Erfolg“ und muss den übernommenen Auftrag daher erfolgreich ausführen.
Anders als Arbeitnehmer, müssen sich freie Mitarbeiter beim Gewerbeamt als Selbstständige registrieren und sich selbst über ihre Sozialversicherung und Entrichtung der Steuer kümmern.
Hat der freie Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum nur einen einzigen Auftraggeber und ist er diesem weisungsgebunden, kann sich freie Mitarbeit leicht als bloße Scheinselbstständigkeit herausstellen. Vertragliche Vereinbarung ist dabei irrelevant, allein tatsächlich ausgeführte Tätigkeit ist entscheidend. Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn der vermeintlich freie Mitarbeiter Leistungen erbringt, die im Wesentlichen den Leistungen anderer Festangestellten entspricht und vom Auftraggeber Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit oder Art der Arbeitsausführung bekommt. Weitere Hinweise auf eine Scheinselbstständigkeit sind u. a. ein fester Arbeitsplatz im Betrieb des Auftraggebers, bezahlter Urlaub, ein fester Bezug oder eine firmeneigene Telefonnummer bzw. Firmen-E-Mail-Adresse.
Erweist sich der Verdacht auf eine Scheinselbstständigkeit als richtig, kann es für den Auftraggeber teuer werden, weil er sämtliche Sozialversicherungsbeiträge, die er für den Scheinselbstständigen nicht bezahlt hat, rückwirkend nachzahlen muss. Der Sozialversicherungsträger kann eine rückwirkende Nachzahlung der Beiträge jedenfalls für die vergangenen vier Jahre verlangen. Wird eine vorsätzliche Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, erhöht sich die Verjährungsfrist sogar auf 30 Jahre. Dabei haftet der Auftraggeber nicht nur für Arbeitgeberanteile, sondern auch für die Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung. Es kommen außerdem auch strafrechtliche Sanktionen wegen Beitragshinterziehung in Betracht.
Der wichtigste Unterschied zwischen Freiberufler und freien Mitarbeitern besteht darin, dass Freiberuflern auch wie Festangestellte angestellt sein können, während ein freier Mitarbeiter immer eine selbstständige Tätigkeit ausübt und sich als Selbstständiger beim Gewerbeamt und Finanzamt registrieren muss.
Es gibt außerdem im Einkommenssteuergesetz eine Auflistung der freiberuflichen Aktivitäten. Dazu gehört etwa die selbständige Berufstätigkeit von Ärzten, Zahnärzten, Dolmetschern, Rechtsanwälten, Patentanwälten, Journalisten, etc. Im Gegensatz dazu kann grundsätzlich jede Tätigkeit im Rahmen eines freien Dienstvertrags ausgeübt werden. Eine Auflistung der Tätigkeiten, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags ausgeübt werden, gibt daher es nicht.
Anders als in Deutschland ist ein freies Dienstverhältnis in Österreich eine Form der unselbstständigen Tätigkeit mit gewissen steuerrechtlichen Aspekten der Selbständigkeit.
Bei einem freien Dienstvertrag müssen in Österreich die gleichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden wie bei einem echten Arbeitsverhältnis. Der Auftraggeber muss die Sozialversicherungsbeiträge vom freien Mitarbeiter einbehalten und an den Sozialversicherungsträger abführen. Sozialversicherungsrechtlich gesehen gibt es also keinen Unterschied zwischen einem freien Dienstvertrag und einem echten Arbeitsvertrag.
Freie Dienstnehmer sind aber steuerlich gesehen Unternehmer und müssen Einkommensteuer selbst an das Finanzamt abführen.
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