Mehrarbeit
Arbeitsleistung über die gesetzliche Höchstarbeitszeit
Arbeitsleistung über die gesetzliche Höchstarbeitszeit
Mehrarbeit und Überstunden: der Unterschied
Wie viele Mehrstunden dürfen geleistet werden?
Wann ist Mehrarbeit zu leisten?
Vergütung von Mehrarbeit
Wer keine Mehrarbeit leisten darf
Mehrarbeit erfassen
Obwohl Mehrarbeit und Überstunden im allgemeinen Sprachgebrauch oft als Synonyme verwendet werden, sind arbeitsrechtlich darunter zwei verschiedene Begriffe zu verstehen.
Mehrarbeit sind Arbeitsstunden, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag hinausgehen. Auf wöchentlicher Basis umgerechnet sind Mehrarbeit jene Stunden, die bei einer Sechs-Tage-Arbeitswoche 48 Stunden überstreiten. Ruhepausen zählen in der Regel nicht zur Arbeitszeit, wobei eine andere Pausenregelung zugunsten des Arbeitnehmers möglich ist.
Es ist erlaubt, die Arbeitszeit vorübergehend auf bis zu zehn Arbeitsstunden pro Tag aufzustocken – die erhöhte Anzahl von Arbeitsstunden muss aber innerhalb von 24 Wochen oder sechs Monaten durch entsprechend kürzere Arbeitszeiten ausgeglichen werden, sodass die durchschnittliche Arbeitszeit bei maximal acht Stunden pro Tag liegen muss. Vorübergehend kann daher eine Mehrarbeit von maximal zwei Stunden täglich erbracht werden. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten müssten aber alle Mehrstunden gleich null sein.
TimeTrack – Mehrarbeit
Überstunden sind hingegen alle Stunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Durch Leistung von Überstunden entsteht nicht automatisch Mehrarbeit, da die täglich geleitete Arbeitszeit samt Überstunden unter der Acht-Stunden-Grenze gemäß Arbeitszeitgesetz bleiben kann.
Ist ein Arbeitnehmer daher vertraglich verpflichtet, beispielsweise 6 Stunden täglich zu arbeiten, dann sind Minuten/Stunden, die etwa bei erhöhtem Arbeitsbedarf über vertraglichen 6 Stunden geleistet wurden, Überstunden. Erst wenn der Arbeitnehmer über 8 Stunden täglich arbeitet (6 vertraglich vereinbarte Stunden plus 2 Überstunden), kommt es zur Mehrarbeit. Sollte dieser Arbeitnehmer an einem Tag etwa 9 Stunden arbeiten, dann sind die ersten 6 Stunden Regelarbeitszeit, nächste 2 Stunden Überstunden und die letzte Stunde eine Mehrstunde, die in den nächsten 6 Monaten durch eine Freizeitstunde ausgeglichen werden muss.
Bei einer Vollzeitbeschäftigung, d.h. einer vertraglich geregelten Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag, ist die Acht-Stunden-Grenze bereits vertraglich erreicht, sodass bei Überschreitung der vereinbarten acht Stunden gleich Mehrarbeit entsteht.
TimeTrack – Überstunden
§ 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die Arbeitszeit der Arbeitnehmer wie folgt:
„Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“
Diese Regelung sieht vor, dass
§ 3 ArbZG bezieht sich nur auf die täglich zulässige Arbeitszeit von acht Stunden. Wöchentlich ergibt sich aus dieser Regelung eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, sollte der Arbeitnehmer tatsächlich an allen sechs Werktagen arbeiten.
Die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden darf nur im Durchschnitt überschritten werden. Wenn maximale Tagesarbeitszeit von acht Stunden überschritten wird, kommt es zur Mehrarbeit. Aber wie viele Mehrstunden täglich bzw. wöchentlich sind zulässig?
Vorübergehend können bis zu zwei Mehrstunden täglich geleistet werden. Bei einer sechs-Tage-Arbeitswoche können daher insgesamt 12 Mehrstunden wöchentlich erbracht werden. Die Arbeitszeit kann dementsprechend vorübergehend auf maximal zehn Stunden pro Werktag, also 60 Stunden pro Woche, verlängert werden.
Alle Mehrstunden, die wegen der Überschreitung der maximalen Tagesarbeitszeit von acht Stunden entstehen, müssen allerdings innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen durch kürzere Arbeitszeiten ausgeglichen werden, sodass im Durchschnitt acht Stunden werktäglich gesehen nicht überschritten werden. Werden die maximalen Höchstarbeitszeiten im Durchschnitt überschritten, darf der Arbeitnehmer weitere Arbeitsleitung verweigern.
Lediglich in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder durch Genehmigung der zuständigen Behörde können Ausnahmen zugelassen werden. So kann gemäß § 7 ArbZG aufgrund von Tarifverträgen die werktägliche Arbeitszeit generell (und daher nicht nur im Durchschnitt) auf 10 Stunden verlängert werden.
Max ist vollzeitbeschäftigt und arbeitet 40 Stunden pro Woche an fünf Arbeitstagen. Da Max gerade an einem wichtigen Projekt arbeitet, hat er in den vergangenen 8 Wochen jeden Arbeitstag neben reguläre 8 Arbeitsstunden noch zusätzliche zwei Mehrstunden erbracht. Seine Arbeitszeit betrug also in den letzten 8 Wochen je 10 Stunden täglich. Insgesamt erbrachte er 80 Mehrstunden.
Max hat nun 16 Wochen Zeit, um die erbrachten Mehrstunden auszugleichen, um durchschnittlich eine Arbeitszeit von höchstens 8 Stunden täglich zu erreichen. Max hat mehrere Möglichkeiten die Mehrstunden abzubauen. So kann er beispielsweise 8 Wochen lang täglich 6 Stunden arbeiten, oder auch an 10 Arbeitstagen vollen Zeitausgleich nehmen und so in zwei Arbeitswochen die sämtlichen Mehrstunden abbauen.
Das Unternehmen ist berechtigt, Mehrstundenabbau anzuordnen. Das persönliche Interesse von Max spielt zwar eine Rolle bei Stundenabbau. Das Unternehmen behält die Entscheidungsbefugnis, denn das Unternehmen bleibt für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und der rechtzeitige Mehrstundenabbau verantwortlich.
Wie viele Arbeitsstunden ein Arbeitnehmer pro Woche leisten muss, wird im Rahmen des Arbeitsvertrags zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart. Die meisten Arbeitsverträge enthalten jedoch die sogenannte „Überstundenklausel“, die den Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden bzw. Mehrstunden verpflichtet. Solche Überstundenklauseln sind nur dann zulässig, wenn die Anzahl der zu leistenden Über/-Mehrstunden genau beziffert ist. Der Arbeitnehmer muss daher im Vorhinein wissen, wie viele Über-/Mehrstunden ihm bevorstehen. Eine pauschale Anordnung von Mehrarbeit ohne genaue Angabe der Mehrstundenanzahl ist daher nicht erlaubt.
Bei vertraglicher Regelung von Mehrarbeit ist immer auf die branchenspezifischen Regelungen in den Tarifverträgen zu achten!
Fehlt eine Anordnung von Mehrarbeit im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, dann schuldet ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur die Erbringung der Regelarbeitszeit (also vertraglich vereinbarter Arbeitszeit). Besondere Regelungen gibt es allerdings für bestimmte Ausnahmesituationen. So kann der Arbeitgeber in Notfällen Mehrarbeit von seinen Arbeitnehmern verlangen, um bestimmte Gefahren für das Unternehmen abzuwenden.
Die Mehrstunden müssen daher nur dann geleistet werden, wenn sie vereinbart sind oder eine Ausnahmesituation eintritt, die das Unternehmen gefährdet und nicht hätte vermieden werden können.
Leitende Angestellte (Führungskräfte, die das Personal einstellen und kündigen kann) und einige andere Berufsgruppen, zum Beispiel Chefärzte, sind vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitschutzgesetzes ausgenommen. Die Grenzen der maximalen Höchstarbeitszeit kommen auf diese Arbeitnehmer nicht zur Anwendung und sie können beliebig viele Mehrstunden leisten.
Da geleistete Mehrarbeit innerhalb von 24 Wochen bzw. sechs Monaten ausgeglichen werden muss, wirken sich die geleisteten Mehrarbeitsstunden nicht direkt auf die Entlohnung. Für die rechtszeitig ausgeglichenen Arbeitsstunden gebührt daher kein Zuschlag.
Mutterschutzgesetz (MuSchG) verbietet die Mehrarbeit für schwangere und stillende Frauen. Eine schwangere Arbeitnehmerin darf also nicht mehr als die gesetzlich vorgesehenen Stunden arbeiten. Dieselbe Regelung gilt auch für stillende Frauen, die nach der Geburt ihres Kindes wieder arbeiten.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben außerdem das Recht, sich gemäß § 207 Neuntes Sozialgesetzbuch von Mehrarbeit befreien zu lassen.
Jugendliche dürfen keine Mehrarbeit leisten, d.h. sie dürfen täglich höchstens acht Stunden bzw. wöchentlich höchstens 40 Stunden arbeiten.
Bei Mindestlohnbeziehern soll außerdem besonders auf geleistete Arbeitszeit geachtet werden. Sollte es zum Zeitpunkt der Lohnzahlung zu einer Mehrarbeit kommen, kann im Durchschnitt der Mindestlohn pro Stunde unterschritten werden, was zur unzulässigen Unterentlohnung führt.
Es gibt keine gesetzlichen Regelung, die besagt, wie Mehrstunden genau zu verzeichnen sind. Aus den Aufzeichnungen muss sich allerdings lückenlos ergeben, wann Mehrstunden genau entstanden sind. Es gibt mehrere Möglichkeiten, Mehrstunden zu erfassen:
Mehrstunden können manuell in einer Excel- oder sonst selbst erstellten Tabelle handschriftlich notiert werden (Stundenzettel). Man kann sich auch digitaler Softwarelösungen bedienen, welche Mehrstunden auf Basis der eingetragenen Normalarbeitszeit automatisch ermittelt. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben so immer genau im Blick, wie viele Mehrstunden erbracht wurden und können rechtszeitig auf zu viele Mehrstunden reagieren. Mit einer digitalen Softwareerfassung kann sichergestellt werden, dass die Grenzen der zulässigen Arbeitzeit auch eingehalten werden.
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Mag. iur. Gorica Stojkovic-Bubic ist TimeTrack-Expertin für arbeitsrechtliche Themen. Nach 10-jähriger Tätigkeit für eine renommierte Wiener Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt Arbeitsrecht verstärkt sie nun das junge TimeTrack Team und schreibt gerne Rechtsbeiträge rund um Arbeitszeit und Arbeitswelt.