Nachtzuschlag: Höhe und Steuerfreiheit
Nachtzuschlag gebührt nur Nachtarbeitnehmern, also Arbeitnehmern, die regelmäßig Nachtarbeit in der Nachtschicht oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Wenn ein Arbeitnehmer nur ausnahmsweise seine Arbeit in der Zeitspanne von 23:00 Uhr und 06:00 Uhr erbringt, hat er keinen Anspruch auf einen Nachtzuschlag.
Anspruch auf Nachtzuschlag ergibt sich aus § 6 des Arbeitszeitgesetzes. Nachzuschlag gebührt demnach als zusätzliche Vergütung neben dem laufenden Entgelt und stellt einen Ausgleich dafür dar, dass der Arbeitnehmer wegen Nachtarbeit einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt ist. Nacharbeit kann laut § 6 des Arbeitszeitgesetzes entweder durch einen angemessenen Zuschlag oder in Form vom bezahlten Freizeitausgleich entlohnt werden.
Die Höhe des Nachtzuschlags ist aber gesetzlich nicht festgelegt. Aus dem Gesetz ergibt sich lediglich, dass der Nachtzuschlag bzw. Freizeitausgleich „angemessen“ sein soll. Unterliegt das Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag, dann wird der Tarifvertrag möglicherweise genaue Höhe des Nachtzuschlags festlegen. Kommt kein Tarifvertrag zur Anwendung oder ist in diesem kein Nachtzuschlag geregelt, kann der Arbeitgeber selbst entscheiden, was angemessen ist. In der Regel wird der Nachtzuschlag 25 Prozent bzw. 40 Prozent für die zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden betragen. Bei Dauernacharbeit ist der 30-prozentige Nachtzuschlag gängig. Statt einen Nachtzuschlag zu zahlen, ist es auch möglich, seinen Nachtarbeitnehmern einen angemessenen Freizeitausgleich zu gewähren.
Nachtzuschläge in Höhe von 25 Prozent bzw. 40 Prozent für die Arbeitsstunden von 00:00 Uhr bis 04:00 sind außerdem steuer– und sozialversicherungsfrei. Um Steuer- bzw. SV-Freiheit zu genießen, müssen die Nachtstunden, für die Zuschlag gewährt wurde, genau nachgewiesen und am besten im Rahmen der Entgeltsabrechnung auch explizit ausgewiesen werden. Eine allgemeine Erhöhung des Entgelts, die sich nicht auf konkrete Nachtstunden bezieht, ist daher steuer- und SV-pflichtig.