Schichtarbeit
Was muss der Arbeitgeber beachten?
Was muss der Arbeitgeber beachten?
Schichtarbeit: Definition
Modelle der Schichtarbeit
Arbeitszeit bei Schichtarbeit
Nachtschichtarbeit: besondere Regeln
Zulagen und Zuschläge
Wer keine Schichtarbeit leisten darf
Schichtarbeit in Österreich
Schichtarbeit in der Schweiz
Von Schichtarbeit spricht man, wenn Arbeitnehmer eines Unternehmens zu verschiedenen Tageszeiten nacheinander arbeiten müssen, gegebenenfalls auch nachts. Bei der Schichtarbeit handelt es sich dementsprechend um ein Arbeitszeitmodell, bei dem die Arbeitnehmer nach einem Schichtplan zu abwechselnden Arbeitszeiten eingesetzt werden.
Schichtarbeit kommt immer dann zum Einsatz, wenn in einem Betrieb länger als Normalarbeitszeit gearbeitet werden muss oder aus anderen Gründen auch außerhalb der normalen Tagesarbeitszeit Aktivitäten oder Bereitschaftsdienste erforderlich sind. Unternehmen können durch die Schichtarbeit eine insgesamt längere Arbeitszeit pro Tag erreichen. Dies kann etwa in den Krankenanstalten, die rund um die Uhr Patienten betreuen oder auch in den Produktionsbetrieben notwendig sein, um teure Maschinen bzw. Anlagen durchgehend in Betrieb zu halten.
Es gibt verschiedene Modelle der Schichtarbeit. In der Industrie sind insbesondere folgende Modelle üblich:
Bei einem Zweischichtbetrieb arbeiten Arbeiternehmer in zwei Schichten von jeweils 8 Stunden pro Tag, sodass die tägliche Arbeitszeit insgesamt 16 Stunden dauert. Mit diesem Modell wird teure Nachtarbeit vermieden und tägliche Arbeitszeit in der Früh– (oft von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr) und Spätschicht (14:00 Uhr bis 22:00 Uhr) erbracht. Zumal bei einem Zweischichtbetrieb die Arbeitszeit am Ende des Tages unterbrochen wird, wird dieses Schichtmodell als nicht kontinuierliche Schichtarbeit bezeichnet.
Bei einem Dreischichtbetrieb wird rund um die Uhr gearbeitet und die Arbeitnehmer abwechselnd in drei Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) eingeteilt. Es gibt aber auch Systeme, in denen vier oder fünf Schichten täglich vorgesehen sind.
Wird auch am Wochenende durchgehend in Schichten gearbeitet, spricht man von vollkontinuierlicher Schichtarbeit. Falls der Betrieb am Samstag und Sonntag stillsteht, ist von der teilkontinuierlichen Schichtarbeit die Rede.
Aus Sicht des Arbeitnehmers gibt es ebenfalls zwei Formen der Schichtarbeit. Bei der sogenannten konstanten Schichtarbeit wird ein Arbeitnehmer immer in dieselbe Schicht eingeteilt, beispielsweise jeden Tag in die Frühschicht. Der Arbeitnehmer wird bei der konstanten Schichtarbeit entweder in der Dauerfrühschicht oder in der Dauerspätschicht bzw. Dauernachtschicht eingesetzt. Wird der Arbeitnehmer hingegen nach dem Schichtplan in unterschiedliche Schichten eingeteilt, arbeitet er in Wechselschicht.
Bei der Erstellung des Schichtplans müssen insbesondere arbeitszeitrechtliche Vorschriften beachtet werden. Auch für die Schichtarbeiter gelten allgemeine Regel hinsichtlich Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten:
Wird der Arbeitnehmer regelmäßig in der Nachtschicht eingesetzt, so hat er einen Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung jede drei Jahre. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres haben Nachtarbeiter sogar einmal jährlich einen Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung. Die Kosten der arbeitsmedizinischen Untersuchungen hat das Unternehmen zu tragen.
Nachtschichtarbeiter können außerdem eine Versetzung in die Tagesschicht verlangen, wenn:
Der Arbeitgeber darf die Versetzung nur dann verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe gegen eine Versetzung in die Tagesschicht sprechen.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Schichtzulagen gibt es nicht. Zuschläge werden nur für die Nachtarbeit gewährt. Der Nachtzuschlag gebührt allerdings nur Arbeitnehmern, die regelmäßig Nachtarbeit in der Nachtschicht oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Die Höhe des Nachtzuschlags ist gesetzlich nicht festgelegt. Aus dem Gesetz ergibt sich lediglich, dass der Nachtzuschlag bzw. Freizeitausgleich „angemessen“ sein soll. Die Höhe des Zuschlags wird in der Regel im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Grundsätzlich beträgt der Nachtzuschlag 25 Prozent bzw. 40 Prozent für die zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden. Bei Dauernacharbeit ist der 30-prozentige Nachtzuschlag üblich. Statt einen Nachtzuschlag zu zahlen, ist es auch möglich, seinen Nachtarbeitnehmern einen angemessenen Freizeitausgleich zu gewähren.
Nachtzuschläge in Höhe von 25 Prozent bzw. 40 Prozent für die Arbeitsstunden von 00:00 Uhr bis 04:00 sind außerdem steuer– und sozialversicherungsfrei. Um Steuer- bzw. SV-Freiheit zu genießen, müssen die Nachtstunden, für die Zuschlag gewährt wurde, genau nachgewiesen und am besten im Rahmen der Entgeltsabrechnung auch explizit ausgewiesen werden. Eine allgemeine Erhöhung des Entgelts, die sich nicht auf konkrete Nachtstunden bezieht, wäre daher steuer- und SV-pflichtig.
Gesetzliche Vorgaben gibt es nur für die Nachtschicht. Für jugendliche Arbeitnehmer bis 17 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, wonach die Jugendliche nur zwischen 6-20 Uhr arbeiten dürfen. Jugendliche dürfen demnach keine Nachtschicht leisten.
Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nach dem Mutterschutzgesetz ebenfalls nicht zwischen 20 und 6 Uhr, also in der Nachtschicht, eingesetzt werden. Seit 1.1.2018 dürfen werdende Mütter auf eigenen Wünsch von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr arbeiten, wenn dagegen keine medizinischen Gründe sprechen.
Die Schichtarbeit ist im Arbeitszeitgesetz geregelt, wobei insbesondere spezifische Grenzen der täglichen sowie wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu beachten sind. Von der Schichtarbeit spricht man nur, wenn im Vorhinein ein Schichtplan erstellt ist. Ein Schichtplan besteht aus der exakten Festlegung der Abfolge der Schichten, sodass für jeden Schichtarbeiter ersichtlich ist, ob und zu welcher Schicht er an einem beliebigen zukünftigen Tag eingeteilt ist. Die Schichtabfolge muss jedenfalls insofern auch Regelmäßigkeiten erkennen lassen, als sie in Turnusse untergegliedert ist: Eine bestimmte Schichtfolge (= Turnus), die übrigens durchaus sehr lang und komplex sein kann, wiederholt sich ab einem gewissen Zeitpunkt in identischer Art und Weise (= Beginn des nächsten Turnus).
Die tägliche Normalschicht dauert maximal neun Stunden, wobei der jeweilige Kollektivvertrag auch zehnstündige Schichten erlauben kann. Bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit kann die Normalarbeitszeit sogar auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn dies auch durch eine Betriebsvereinbarung gedeckt ist.
Die Höchstarbeitszeit bei Schichtarbeit beträgt maximal zwölf Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden pro Woche. Die durchschnittliche Normalarbeitszeit pro Woche darf allerdings 40 Arbeitsstunden nicht übersteigen. Der Durchrechnungszeitraum darf abhängig von der kollektivvertraglichen Regelung auf bis zu 52 Wochen festgelegt werden.
Ruhepausen müssen bei Schichtarbeit mindestens 30 Minuten betragen und die Zeit zwischen zwei Schichten des Arbeitnehmers dürfen grundsätzlich elf Stunden nicht unterschreiten.
In der Schweiz darf die Schichtarbeit maximal 11 Stunden pro Tag betragen. Führt das Unternehmen ein Mehrschichtbetrieb, soll der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer in allen Schichten zu gleichen Teilen zum Einsatz kommen. Der Schichtplan außerdem ist so zu gestalten, dass kein Arbeitnehmer länger als 6 Wochen hintereinander in derselben Schicht arbeitet. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann natürlich eine abweichende Vereinbarung getroffen werden.
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Mag. iur. Gorica Stojkovic-Bubic ist TimeTrack-Expertin für arbeitsrechtliche Themen. Nach 10-jähriger Tätigkeit für eine renommierte Wiener Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt Arbeitsrecht verstärkt sie nun das junge TimeTrack Team und schreibt gerne Rechtsbeiträge rund um Arbeitszeit und Arbeitswelt.