Fahrtkostenzuschuss 2025/2026:
Alles zu Berechnung, Steuer und Praxis
Finanzielle Unterstützung der Mitarbeiter für Fahrtkosten
Finanzielle Unterstützung der Mitarbeiter für Fahrtkosten
Ist der Fahrtkostenzuschuss für Arbeitgeber Pflicht?
Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, einen Fahrtkostenzuschuss zu zahlen. Ausnahmen gelten bei tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen.
Wie hoch darf der Fahrtkostenzuschuss steuerfrei sein?
Bei PKW-Nutzung richtet sich der steuerlich begünstigte Betrag nach der Entfernungspauschale (0,30 € / km bis 20 km, 0,38 € / km ab dem 21. km). Bei ÖPNV-Tickets gibt es keine Obergrenze – diese sind vollständig steuerfrei.
Kann ich den Fahrtkostenzuschuss mit der Pendlerpauschale kombinieren?
Ja. Beide können gleichzeitig genutzt werden. Der Arbeitnehmer muss jedoch den erhaltenen Zuschuss in der Steuererklärung angeben; die Pendlerpauschale wird entsprechend gekürzt.
Gilt der Fahrtkostenzuschuss auch für Homeoffice-Tage?
Nein. Der Zuschuss darf nur für tatsächliche Fahrten zur Arbeitsstätte gezahlt werden. An Homeoffice-Tagen entfällt der steuerliche Vorteil.
Ist das Deutschlandticket als Fahrtkostenzuschuss steuerfrei?
Ja. Wenn der Arbeitgeber das Deutschlandticket als Sachbezug überlässt oder die Kosten erstattet, ist dies nach § 3 Nr. 15 EStG vollständig steuerfrei.
Muss der Arbeitnehmer den Fahrtkostenzuschuss versteuern?
Bei PKW-Nutzung übernimmt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 15 % – der Arbeitnehmer zahlt dann keine weitere Steuer. Bei ÖPNV-Zuschüssen ist für den Arbeitnehmer keine Steuer fällig.
Muss der Fahrtkostenzuschuss im Arbeitsvertrag stehen?
Nicht zwingend. Er kann auch mündlich vereinbart oder per Betriebsvereinbarung geregelt werden. Für Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Regelung.
Kann auch ein Minijobber einen Fahrtkostenzuschuss bekommen?
Ja, aber der Zuschuss zählt zum Arbeitsentgelt und muss innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze (556 € / Monat in 2025) bleiben.
Was ist Kostenzuschuss?
Steuerliche Behandlung: PKW vs. ÖPNV
Fahrtkostenzuschuss Berechnung
Fahrtkostenzuschuss vs. Pendlerpauschale
Fahrtkostenzuschuss für besondere Gruppen
Wer täglich zur Arbeit pendelt, hat Kosten – für Benzin, Bahntickets, Parkgebühren oder den Bus. Der Fahrtkostenzuschuss ist die Möglichkeit für Arbeitgeber, diese Last ihrer Belegschaft ganz oder teilweise abzunehmen.
Wichtig: Der Zuschuss ist zweckgebunden im Namen, aber nicht im Verwendungszweck. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer erhält den Betrag gemeinsam mit dem Gehalt ausgezahlt und muss keine Belege einreichen. Er kann den Betrag theoretisch für alles verwenden; der steuerliche Vorteil gilt trotzdem.
Nein. Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, einen Fahrtkostenzuschuss zu zahlen. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn:
– ein Tarifvertrag einen Zuschuss vorschreibt
– eine Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen enthält
– der Arbeitsvertrag einen Zuschuss ausdrücklich zusichert
Auch das Gleichbehandlungsgebot ist zu beachten: Wer bestimmten Mitarbeitern einen Zuschuss gewährt, muss vergleichbaren Mitarbeitern denselben Vorteil anbieten.
Die steuerliche Behandlung hängt entscheidend davon ab, welches Verkehrsmittel der Arbeitnehmer nutzt.
Bei Fahrten mit dem privaten PKW kann der Arbeitgeber den Zuschuss pauschal mit 15 % versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG), anstatt ihn dem regulären Lohnsteuersatz zu unterwerfen. Diese Pauschalsteuer trägt der Arbeitgeber.
Der steuerfreie Höchstbetrag richtet sich nach der Entfernungspauschale:
Ein darüber hinausgehender Betrag ist regulär lohnsteuerpflichtig.
Hier gilt eine deutlich großzügigere Regelung (§ 3 Nr. 15 EStG): Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel sind vollständig steuerfrei, ohne Betragsobergrenze. Das gilt für:
Die Tickets müssen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden.
Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein (Elektro-)Fahrrad zur Nutzung, ist dies unter bestimmten Bedingungen steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Ein Geldkostenzuschuss für das private Fahrrad ist dagegen regulär lohnsteuerpflichtig.
| Verkehrsmittel | Steuerliche Behandlung | Grenze |
|---|---|---|
| Privat-PKW | 15 % Pauschalsteuer (AG trägt) | Max. Entfernungspauschale |
| ÖPNV / Bahn | Steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG) | Keine Obergrenze |
| Deutschlandticket | Steuerfrei als Sachbezug | Keine Obergrenze |
| Fahrrad (Leasing) | Steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG) | Bestimmte Bedingungen |
| Fahrrad (Geldkostenzuschuss) | Regulär lohnsteuerpflichtig | – |
Arbeitnehmer fährt 25 km zur Arbeit, an 20 Arbeitstagen pro Monat.
Berechnung nach Entfernungspauschale:
Arbeitnehmer nutzt die Bahn, Monatskarte kostet 89 €.
Der Arbeitgeber erstattet die 89 € vollständig → komplett steuerfrei für den Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber kann den Betrag als Betriebsausgabe absetzen.
Seit Mai 2023 gibt es das Deutschlandticket (aktuell 58 € / Monat, Stand 2025). Arbeitgeber können es ihren Mitarbeitern auf drei Arten anbieten:
1. Direktkauf und Weitergabe als Sachbezug → steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG
2. Erstattung des Kaufpreises → steuerfrei, wenn zweckgebunden nachgewiesen
3. Kostenbeteiligung → steuerfreier Anteil des AG, Rest zahlt AN selbst
Das Deutschlandticket als Arbeitgeberbenefit ist aktuell eines der beliebtesten Mitarbeiterbindungsinstrumente im DACH-Raum – besonders attraktiv, weil der administrative Aufwand minimal ist.
Das österreichische System unterscheidet sich in einigen wichtigen Punkten vom deutschen.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei zur Verfügung stellen oder die Kosten dafür steuerfrei ersetzen – vorausgesetzt, das Ticket ist zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig. Das gilt auch für das Klimaticket Österreich. Die Kostenübernahme erhöht weder die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer noch für Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnnebenkosten.
Gewährt der Arbeitgeber ein Öffi-Ticket, wird das Pendlerpauschale des Arbeitnehmers nicht gestrichen, sondern lediglich um den Wert des zugewendeten Tickets reduziert. Ein vollständiger Verlust der Pendlerpauschale tritt also nicht ein.
Ab 1. Jänner 2026 wird der Pendlereuro verdreifacht und steigt auf 6 Euro pro Kilometer an
Keine Pflicht: Es gibt keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Kosten für das Klimaticket ersetzt, weder ganz noch teilweise. Viele Betriebe regeln dies jedoch per Betriebsvereinbarung.
Tipp für österreichische Arbeitgeber: Das Klimaticket (derzeit ca. 1.095 € / Jahr) als steuerfreies Benefit anzubieten ist administrativ einfach und wirkt als starkes Recruiting-Argument – besonders in Städten mit guter Öffi-Anbindung.
Rechtsgrundlage AT: § 26 Z 5 lit. b EStG (Öffi-Ticket), offiziell erklärt auf bmf.gv.at
Beide Instrumente zielen auf die Entlastung von Pendlern, funktionieren aber grundlegend anders:
| Fahrtkostenzuschuss | Pendlerpauschale | |
|---|---|---|
| Wer? | Arbeitgeber zahlt an Arbeitnehmer | Arbeitnehmer setzt in Steuererklärung ab |
| Wann? | Monatlich mit dem Gehalt | Jährlich in der Einkommensteuererklärung |
| Höhe | Frei wählbar (steuerliche Grenzen beachten) | 0,30 € / km (bis 20 km), 0,38 € / km ab km 21 |
| Kombination | Ja – beide können gleichzeitig genutzt werden | Ja |
Wichtig: Der Arbeitnehmer muss den erhaltenen Fahrtkostenzuschuss in der Steuererklärung angeben. Die Pendlerpauschale wird dann um den erhaltenen Zuschuss gekürzt.
Minijobbern kann ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden. Er zählt zum Arbeitsentgelt und ist auf die Geringfügigkeitsgrenze von 556 € / Monat (2025) anzurechnen. Die Pauschalsteuer-Regelung gilt auch hier.
Auszubildende haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch, können aber ebenfalls einen Zuschuss erhalten. Einige Tarifverträge sehen dies explizit vor.
Auch Teilzeitkräfte können den Zuschuss erhalten. Der maximale steuerfreie Betrag berechnet sich anhand der tatsächlichen Arbeitstage.
Ein Fahrtkostenzuschuss ist nicht nur ein Vorteil für Mitarbeiter. Arbeitgeber profitieren ebenfalls:
Wer Fahrtkostenzuschüsse zahlt, muss sicherstellen, dass die tatsächlichen Arbeitstage korrekt dokumentiert sind, denn die steuerfreie Höhe hängt direkt davon ab. Eine digitale Zeiterfassung wie TimeTrack dokumentiert automatisch, an welchen Tagen Mitarbeiter im Büro waren vs. im Homeoffice, eine wichtige Grundlage für die korrekte Berechnung des Zuschusses.
Disclaimer
Wir machen darauf aufmerksam, dass die Inhalte unserer Internetseite lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Der Inhalt unseres Webangebots kann daher eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die sich auf Ihre spezifische Situation bezieht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
Die Inhalte unserer Internetseite – vor allem unsere Rechtsbeiträge – werden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch übernimmt TimeTrack keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen wenden Sie sich bitte unbedingt an einen Rechtsanwalt.
Mag. iur. Gorica Stojkovic-Bubic verfügt über 10 Jahre Berufserfahrung in einer renommierten Wiener Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt Arbeitsrecht. Bei TimeTrack verantwortet sie die rechtlichen Inhalte rund um Arbeitszeit, Arbeitszeiterfassung und Arbeitsrecht im DACH-Raum.
🔗 Alle Artikel von Gorica | LinkedIn