Arbeitgeber/-innen sind dazu verpflichtet, ein “objektives, verlässliches und zugängliches System” zur Arbeitszeiterfassung einzurichten, das eine Dokumentation sämtlicher Arbeitsstunden ermöglicht. Das System soll also Anfangs- und Endzeit sowie Pausen genau abbilden. Wie das Erfassungssystem zu gestalten ist, gibt das Bundesarbeitsgericht nicht vor und überlässt die Aufzeichnungsform dem/der Arbeitgeber/-in.
Bis jetzt konnte die Arbeitszeit auch manuell erfasst werden, etwa mittels einer Excel-Tabelle oder etwa auch mittels einer digitalen Zeiterfassungssoftware. Eine manuelle Dokumentation der Arbeitszeit mit einer Excel-Tabelle kann allerdings leicht manipuliert werden und stellt kein verlässliches System zur Zeiterfassung dar.
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Das BAG Urteil legt fest: ab sofort muss die gesamte Arbeitszeit dokumentiert werden.
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Anlass der Grundsatzentscheidung war ein Streit um die Kompetenzen eines Betriebsrats im Rahmen der Mitbestimmung.
Konkret wollte der Betriebsrat einer Klinik die Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung erzwingen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage des Bundesrats mit der Begründung ab, dass der Betriebsrat kein Initiativrecht auf die Einführung eines Zeiterfassungssystems hat. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht besteht nach Ansicht des Gerichts nur, wenn und soweit „die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist“. Das Initiativrecht des Betriebsrats ist laut dem Gericht im konkreten Fall nicht gegeben, weil die Klinik gesetzlich ohnehin zu einer umfassenden Arbeitszeiterfassung verpflichtet ist.
Das Bundearbeitsgericht stellte daher fest, dass in Deutschland eine Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten ab sofort und für alle Arbeitgeber/-innen besteht. Arbeitgeber/-innen müssen laut dem Urteil ein System einführen, mit dem gesamte Arbeitszeit der Beschäftigten dokumentiert wird. Das BAG äußert sich aber nicht über die Form der Zeiterfassung, gibt aber vor, dass die benutzten Erfassungssysteme objektiv, verlässlich und zugänglich sein müssen.
Inken Gallner, Präsidentin des BAG, stützte sich im Urteil auf die EuGH-Judikatur und führte aus, dass – bei einer Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetz nach Maßgabe des EuGH – eine klare Pflicht zur umfassenden Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitnehmer/-innen besteht. Nordrhein-Westfalens Arbeitsminister Karl-Josef Laumann fordert nun eine schnelle Umsetzung des BAG-Urteils. Laumann sagte zu dem Urteil, dass er nie verstanden hatte, wie bei Menschen, die nach Stundenlohn bezahlt werden, die Arbeitsstunden nicht vom Gesetz her aufgeschrieben werden müssen.
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