Regelungen in Österreich Der Urlaubsanspruch für Arbeiter und Angestellte ist in Österreich im Urlaubsgesetz geregelt. In Österreich stehen Ihnen pro Arbeitsjahr 5 Wochen bezahlter Urlaub zu. Prinzipiell zählt das Arbeitsjahr ab dem Tag, an dem Sie in die Firma eingetreten sind, wobei manche Betriebe das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart haben. Diese 5 Wochen sind 30 Werktage (inkl. Samstag) oder 25 Arbeitstage, wenn man von einer 5-Tage-Woche ausgeht. Den Anspruch auf die vollständigen Urlaubswochen haben Sie ab dem Beginn des 7. Monats. Ihr Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Die konsumierten Urlaubstage werden Ihnen im Übrigen immer vom ältesten offenen Urlaub abgezogen. Da der Urlaub der Erholung dient, ist es verboten, sich den Urlaub auszahlen zu lassen statt ihn zu konsumieren, solange Sie in einem aufrechten Arbeitsverhältnis sind. Wenn Sie die Firma verlassen, müssen aber die offenen Urlaubstage ausbezahlt werden. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten Sonderregelungen. Dies betrifft vor allem Land- und Forstarbeiter, Heimarbeiter, Bauarbeiter, Landes-/Gemeindebedienstete, Bundesbedienstete sowie Arbeitnehmer in Theatern. Auf diese Sonderbestimmungen werden wir in diesem Artikel allerdings nicht näher eingehen.
Regelungen in Deutschland In Deutschland gibt es das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), in dem z.B. der Mindestanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, der jedem Arbeitnehmer pro Jahr zusteht, geregelt wird. Das Gesetz sieht mindestens 24 Werktage pro Jahr als bezahlten Urlaubsanspruch vor, wobei der Samstag auch als Werktag gezählt wird. Diesen Anspruch haben Sie allerdings erstmals nach einer sechsmonatigen Zugehörigkeit zum Unternehmen und weitere Details können zusätzlich im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung geregelt werden. Sollten Sie nur Teilzeit oder geringfügig in einem Betrieb arbeiten, dann lässt sich Ihr Urlaubsanspruch mit der Formel: (Urlaubsanspruch Vollzeit x Arbeitstage des Teilzeitmitarbeiters pro Woche) / übliche Arbeitstage pro Woche in Vollzeit einfach berechnen. Wenn Sie Ihren Urlaub nicht vollständig in dem Arbeitsjahr verbrauchen, in dem er anfällt, können Sie Ihren Resturlaub bis zum 31. März im Folgejahr einlösen, andernfalls verfällt Ihr Anspruch. Allerdings muss Ihr Vorgesetzter Sie mehrmals auf Ihre noch zu verbrauchenden Urlaubstage hinweisen, bevor diese verfallen. Sie haben übrigens auch hier nicht die Wahl, sich Ihren Urlaubsanspruch lieber auszahlen zu lassen. Das passiert nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und der Urlaub nicht mehr aufgebraucht werden kann.
Regelungen in der Schweiz In der Schweiz wird der Terminus „Ferien“ und nicht Urlaub verwendet und der Ferienanspruch wird im Obligationenrecht geregelt. Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr stehen den Arbeitnehmern 5 Wochen Urlaub pro Dienstjahr zu und für alle anderen Arbeitnehmer gelten 4 Wochen pro Dienstjahr. Im Gesamtarbeitsvertrag (GAV), Einzelarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag kann jedoch ein höherer Ferienanspruch vorgesehen werden, was meist bei Arbeitnehmern ab dem 50. Altersjahr der Fall ist. Auch in der Schweiz gilt, dass grundsätzlich ein Ferienanspruch nicht durch Geld ausgezahlt werden kann, dies ist auch erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gewissen Fällen möglich.