Zeiterfassung – die gesetzlichen Regelungen in der Schweiz

#, #
Zeiterfassung - die gesetzlichen Regelungen in der Schweiz

Im Arbeitsgesetz Schweiz (ArG) wird für die ArbeitnehmerInnen die Arbeitszeit festgelegt. Das Bundesgesetz hat zum Ziel die ArbeitnehmerInnen bzw. ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Es lässt sich auf alle privaten und öffentlichen Betriebe anwenden.

Die Zeiterfassung ist in der Schweiz verpflichtend

Die gesetzlichen Regelungen in der Schweiz besagen, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, die Arbeitszeiten seiner Angestellten regelmäßig zu dokumentieren. Die Dauer der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit jedes einzelnen Angestellten muss vermerkt werden (Ausgleichs- und Überzeitarbeit inkludiert). Auch Pausen von einer halben Stunden und mehr müssen dokumentiert werden. Alle Aufzeichnungen müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.

Revision der gesetzlichen Regelungen in der Schweiz – die drei Varianten der Zeiterfassung

An der Dokumentationspflicht als solche ändert sich nichts. Allerdings kam es zum 01.01.2016 zu einer Revision, mit der drei unterschiedliche gesetzliche Regelungen der Dokumentation eingeführt wurden.

1. Die systematische Arbeitszeiterfassung

Hier zählt die Standardregel. Sie gilt für alle ArbeitnehmerInnen, die bei der Festlegung der Arbeitszeiten keine Autonomie haben. Der Anfang, das Ende, sowie Pausen und Ausgleichzeiten sind ausführlich zu dokumentieren. Jedes Unternehmen kann allerdings für sich selbst entscheiden, welches Instrument am besten für die Arbeitszeiterfassung geeignet ist.

2.  Die vereinfachte Variante

Alle ArbeitnehmerInnen, die ihre Arbeitszeit zu einem gewissen Grad selber festlegen können, dürfen die vereinfachten Variante  anwenden. Diese beschränkt die Erfassung auf einen einzigen Gesamtwert der geleisteten Arbeitsstunden pro Tag.

Was sind die Vorraussetzungen? Eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und einer Arbeitnehmervertretung genügt oder eine individuelle Vereinbarung mit den Angestellten, bei Betrieben mit weniger als 50 ArbeitnehmerInnen.

3. Der Verzicht

Bei ArbeiternehmerInnen mit einem Einkommen von mehr als 120.000 CHF ist eine gänzliche Abschaffung der Arbeitszeiterfassung möglich. Die ArbeiternehmerInnen, die eine große Autonomie bei der Festlegung der Arbeitszeiten besitzen dürfen auf die Zeiterfassung verzichten. Außerdem muss die Abschaffung im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrages festgelegt werden und vom Arbeiternehmer unterschrieben werden.

 

Ihr TimeTrack Team.