Kurzarbeit

Die verkürzte Arbeitszeit in einer wirtschaftlichen Notlage

  • Was ist Kurzarbeit?

    Bei der Kurzarbeit handelt es sich um eine vorübergehende Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit während einer wirtschaftlichen Notlage. Dies ist in einem Unternehmen dann der Fall, wenn erheblicher Arbeitsausfall zu erwarten oder bereits eingetreten ist. Der Staat unterstützt betroffene Unternehmen bzw. Arbeitnehmer mit Gewährung des Kurzarbeitergeldes.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Kurzarbeit wird die Arbeitszeit vorübergehend herabgesetzt
  • Das Unternehmen muss sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden (es kann das ganze Unternehmen oder auch nur einzelne Abteilungen betroffen sein)
  • Ein Teil des entfallenden Entgelts, sog. Kurzarbeitergeld, wird von der Bundesagentur für Arbeit finanziert
  • Alle Überstunden und Resturlaub sind noch vor Beginn der Kurzarbeit abzubauen
  • Überstunden sind während der Kurzarbeit verboten
  • Kurzarbeit braucht Zustimmung des Betriebsrats bzw. des betroffenen Arbeitnehmers bei Fehlen eines Betriebsrats
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Was ist Kurzarbeit?

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Voraussetzungen für Kurzarbeit

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Was Arbeitgeber beachten müssen

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Dauer der Kurzarbeit

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Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

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Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen

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Sonderregelung für Corona-Kurzarbeit

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist eine Reduzierung der Arbeitszeiten für einen bestimmten Zeitraum, also „verkürzte Arbeit“. Der Arbeitnehmer erbringt in diesem Zeitraum weniger Stunden als im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Es ist auch möglich, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Kurzarbeit gar keine Arbeitsstunden leistet und die Arbeitszeit daher auf null reduziert wird (sog. „Kurzarbeit Null“).

Kurzarbeit kann dann eingeführt werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall zu erwarten oder bereits eingetreten ist. Dies kann wegen stark zurückgegangenen Auftragseingängen oder auch saisonbedingt erfolgen. Mit Einführung der Kurzarbeit wird das Unternehmen finanziell entlastet, weil die Personalkosten durch verkürzte Arbeit reduziert werden und die Bundesagentur für Arbeit außerdem einen Teil des Entgelts (Kurzarbeitergeld) finanziert. Die Kurzarbeit ist somit eine gute Alternative zu betriebsbedingten Kündigungen, um finanzielle Schwierigkeiten zu überbrücken und trotz wirtschaftlicher Notlage Mitarbeiter zu behalten. Der Arbeitgeber kann alle Arbeitnehmer oder nur Arbeitnehmer von einzelnen Abteilungen zur Kurzarbeit anmelden.

Die höchste Anzahl an Kurzzeitarbeitern in Deutschland gab es im Jahr 2009 während der letzten Finanzkrise. Damals waren über 1,1 Millionen Arbeitnehmer zur Kurzzeit angemeldet. Im Jahr 2019 waren hingegen lediglich 150.000 Arbeitnehmer als Kurzarbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit registriert. Es ist allerdings zu erwarten, dass die Zahl der Kurzzeitarbeiter wegen der aktuellen Coronavirus-Krise im Jahr 2020 wieder sehr stark steigen wird.

Kurzarbeit TimeTrack Lexikon

TimeTrack – Kurzarbeit

Kurzarbeit: Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Bei der Kurzarbeit ist zwischen arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Voraussetzungen zu unterscheiden.

Arbeitsrechtliche Voraussetzungen der Kurzarbeit

Kurzarbeit muss im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung vereinbart sein. Eine einseitige Anordnung der Kurzarbeit seitens des Arbeitgebers ist nicht erlaubt.

Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat die Einführung von Kurzarbeit durch eine Betriebsvereinbarung zu erfolgen. Diese sollte mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Beginn und Dauer der Kurzarbeit,
  • Lage und Verteilung der Arbeitszeit,
  • Angabe der betroffenen Arbeitnehmer oder betroffenen Abteilungen, bzw.
  • gegebenenfalls auch Zeiträume, in denen die Arbeit vollständig ausfällt

Existiert im Unternehmen kein Betriebsrat, muss die Kurzarbeit mit jedem betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen einer einzelvertraglichen Regelungen vereinbart werden.

Sozialrechtliche Voraussetzungen

Neben einer vertraglichen Regelung der Arbeitszeit müssen auch sozialrechtliche Komponenten erfüllt sein. Das Sozialgesetzesbuch (SGB) Drittes Buch legt genaue Bedingungen für die Kurzarbeit fest:

  1. Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Erheblichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitsausfall:
    • auf wirtschaftlichen Gründen (etwa schlechte Auftragslage) oder einem unabwendbaren Ereignis (außerordentliche Witterungsverhältnisse oder ein Katastrophenfall) beruht,
    • vorübergehend ist,
    • unvermeidbar ist und
    • im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist;
  1. Betriebliche Voraussetzung: im Unternehmen muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein;
  2. Persönliche Voraussetzung: betroffene Arbeitsverhältnisse müssen aufrecht sein, also dürfen weder gekündigt noch aufgehoben worden sein; und
  3. Anzeigepflicht: Der Arbeitsausfall muss bei der Bundesagentur für Arbeit durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat gemeldet werden.

Es müssen alle vier Voraussetzungen gegeben sein, falls der Arbeitgeber staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen bzw. Kurzarbeitergeld beantragen will.

Was müssen Arbeitgeber bei Kurzarbeit beachten?

Bevor Kurzarbeit beantragt wird, sollten die Arbeitnehmer ihre angesammelten Überstunden und Resturlaubstage abbauen. Erst nachdem ein gänzlicher Überstundenabbau stattgefunden hat, gilt der Arbeitsausfall als unvermeidbar.

Während der Kurzarbeit dürfen außerdem keine Überstunden geleistet werden, weil die Überstunden eine Kurzarbeit unnötig machen. Verlangt ein Arbeitgeber eine Überstundenleistung trotz Kurzarbeit, kann er wegen Leistungsmissbrauchs seine Ansprüche auf Kurzarbeitergeld verlieren.

Kündigungen sind auch während der Kurzarbeit grundsätzlich erlaubt, wobei die vertraglichen Regelungen weiterhin zu beachten sind. Allerdings muss der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit begründen können, warum eine Kündigung trotz Kurzarbeit erforderlich ist.

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Dauer der Kurzarbeit

Die Kurzarbeit ist grundsätzlich für höchstens 12 Monate zu bewilligen, kann aber in bestimmten Fällen auf 24 Monate verlängert werden. Die zwei Jahre dürfen nicht überschritten werden.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeit bedeutet in erster Linie eine Reduktion der Arbeitszeit und für den Arbeitgeber somit eine Verminderung der Personalkosten. Der Arbeitnehmer wird hingegen durch das Kurzarbeitergeld entschädigt, das ihm einen Teil seines Einkommensverlustes (60 % oder 67 %) ersetzt. Das Kurzarbeitergeld wird zwar zunächst vom Arbeitgeber gezahlt, er kann es sich aber von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen.

Auswirkung der Kurzarbeit auf die Personalkosten lässt sich am besten an einem Beispiel verdeutlichen. Berechnungen sind in zwei Berechnungsschritte zu unterteilen:

  1. Direkte Reduktion der Personalkosten: Bei einem Bruttoverdienst für Vollzeit in Höhe von 2.000,- Euro verdient der Arbeitnehmer in Steuerklasse I ca. 1.400 Euro netto. Wird die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert, erhält der Arbeitnehmer ein Entgelt von 1.000 Euro brutto bzw. ca. 800 Euro netto.
  2. Kurzarbeitergeld: Damit der Arbeitnehmer seinen Lebensunterhalt trotz der Einkommenseinbußen bestreiten kann, erhöht die Arbeitsagentur seine Vergütung um das Kurzarbeitergeld, das grundsätzlich 60 % des Netto-Einkommensverlustes beträgt. Zwischen 1.400,- Euro netto für die Vollzeit und 800,-  Euro netto für die Teilzeit liegt eine Nettodifferenz von 600,- Euro. Diese 600,- Euro bilden die Grundlage für die Bemessung des Kurzarbeitergeldes, welches 60 % des Nettoverlustes bzw. konkret 360,- Euro netto beträgt. Weiters ist das Kurzarbeitergeld nicht lohnsteuerpflichtig, sodass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber daher 800,- Euro netto für die reduzierte 20-Wochenstunden und zusätzlich volle 360,- Euro als Kurzarbeitergeld erhält.

Konkret bekommt der Arbeitnehmer insgesamt ca. 1.160,- Euro monatlich trotz Kurzarbeit. Arbeitnehmer mit Kindern haben einen Anspruch auf ein Kurzarbeitergeld von sogar 67 % des Netto-Einkommensverlustes.

Wie stellt der Arbeitgeber einen Antrag auf Kurzarbeitergeld?

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld kann vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

Nach Einlagen des Antrags prüft die Arbeitsagentur, ob die Erheblichkeit des Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Während der Arbeitsausfall und die betriebliche Voraussetzung (d.h. mindestens ein Arbeitnehmer muss beim Antragsteller beschäftigt sein) glaubhaft zu machen sind, müssen die persönlichen Voraussetzungen (d.h. betroffene Arbeitsverhältnisse müssen aufrecht sein) nachgewiesen werden. Als Nachweis genügt eine Betriebsvereinbarung über die Kurzarbeit oder die Vorlage von Änderungskündigungen.

Das Kurzarbeitergeld wird frühestens für den Monat geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Der Antrag zur Leistung unterliegt außerdem einer Ankündigungsfrist von drei Monaten.

Gesonderte Regelungen der Corona-Kurzarbeit

Bitte beachten Sie, dass alle Rechtsauskünfte auf den zum Zeitpunkt deren Erstellung gesicherten Informationen basieren. Aufgrund der kontinuierlichen Änderungen und Anpassungen bezüglich Kurzarbeitsregelungen während Corona-Krise empfehlen wir dringend, sich direkt bei der zuständigen Behörde über genaue Voraussetzungen für die Kurzarbeit zu erkundigen.

Deutschland: Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Österreich: Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Arbeitsmarktservices.

Schweiz: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft.

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Gorica Stojkovic-Bubic

Mag. iur. Gorica Stojkovic-Bubic ist TimeTrack-Expertin für arbeitsrechtliche Themen. Nach 10-jähriger Tätigkeit für eine renommierte Wiener Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt Arbeitsrecht verstärkt sie nun das junge TimeTrack Team und schreibt gerne Rechtsbeiträge rund um Arbeitszeit und Arbeitswelt.