Nachtarbeit

  • Was ist Nachtarbeit?

    Nachtarbeit ist im Arbeitszeitgesetz geregelt und bezieht sich auf jene Arbeit, die in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 06:00 Uhr geleistet wird und mindestens zwei Stunden beträgt. Nachtarbeitnehmer genießen besondere Rechte und erhalten angemessene Zuschläge.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nachtarbeit beträgt mindestens zwei Stunden
  • Arbeitnehmer, die regelmäßig in der Nacht arbeiten, genießen besondere Rechte, weil Nachtarbeit gesundheitsgefährdend ist
  • Für die Nachtarbeit gebührt ein angemessener Zuschlag, der in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei ist
  • Jugendliche und werdende stillende Frauen dürfen keine Nachtarbeit erbringen
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Nachtarbeit: Definition

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Besonderheiten der Nachtarbeit

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Nachtarbeit: Höhe und Steuerfreiheit

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Nachtarbeitsverbote

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Nachtarbeit in Österreich

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Nachtarbeit in der Schweiz

Nachtarbeit: Definition

Nachtarbeit ist im Arbeitszeitgesetz geregelt und bezieht sich auf jene Arbeit, die in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 06:00 Uhr geleistet wird. Für Bäckereien und Konditoreien gilt eine Nachtzeitspanne von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr.

Um als Nacharbeit zu gelten, muss die innerhalb der Zeitspanne von 23:00 bis 06:00 Uhr erbrachte Arbeit außerdem mindestens zwei Stunden betragen. Fallen also Arbeitsstunden von 23:00 bis 00:30 an, liegt keine Nachtarbeit vor, weil die Blockzeit von zwei Stunden nicht erfüllt ist.

Besonders geschützt sind Arbeitnehmer, die regelmäßig in der Nacht arbeiten. Von Regelmäßigkeit spricht man, wenn der Arbeitnehmer in der Nachtschicht oder sonst mehr als 48 Nächte pro Jahr arbeiten muss. Solche Nachtarbeitnehmer genießen besondere Rechte, weil regelmäßige Nachtarbeit die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährden kann.

Bei diesen Definitionen handelt es sich um Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Tarifverträge können auch abweichende Bestimmungen enthalten, die im Einzelfall der gesetzlichen Regelung vorgehen können.

Besonderheiten der Nachtarbeit

Das Arbeitszeitgesetz regelt Nacht- und Schichtarbeit und sieht folgende Besonderheiten für die Nachtarbeit vor:

  • Kürzerer Ausgleichszeitraum für Mehrstunden der Nachtarbeitnehmer

Auch Nachtarbeit hat wie die Tagesarbeit maximal acht Stunden zu betragen. Wie bei der Tagesarbeit ist es auch bei der Nachtarbeit erlaubt, vorübergehend die Arbeitszeit auf 10 Stunden zu erhöhen. Ausgleichzeitraum für Mehrstunden ist bei Nachtarbeitnehmern allerdings viel kürzer als bei Tagesarbeitnehmern. Leisten Nachtarbeitnehmer Überstunden aus Mehrarbeit, so müssen diese Mehrstunden innerhalb von 4 Wochen oder einem Monat ausgeglichen werden. Innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen darf die durchschnittliche Arbeits­zeit eines Nachtarbeitnehmers also höchstens acht Stunden pro Werktag betragen. Für Mehrstunden der Tagesarbeiter gilt ein längerer Ausgleichszeitraum von maximal 24 Wochen bzw. 6 Monaten (§ 3 Arbeitszeitgesetz)

  • Zuschlag für die Nachtstunden

§ 5 Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber den Nachtarbeitnehmern für die in der Nacht geleisteten Stunden entweder einen „angemessenenZuschlag zahlen oder einen „angemessenenFreizeitausgleich gewähren muss.

  • Regelmäßiger Gesundheitsscheck

Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach nach Aufnahme der Beschäftigung jede drei Jahre arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres haben Nacht­arbeitnehmer sogar einmal jährlich einen Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung. Die Kosten der arbeitsmedizinischen Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen.

  • Anspruch auf Versetzung auf ein Tagesarbeitsplatz

 Arbeitnehmer können außerdem eine Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz verlangen, wenn:

  1. arbeitsmedizinisch festgestellt wird, dass durch die Nachtarbeit ihre Gesundheit gefährdet ist, oder
  2. sie ein Kind unter zwölf Jahren oder einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen betreuen müssen.

Der Arbeitgeber darf in beiden Fällen die Versetzung nur dann verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe gegen eine Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz sprechen.

Nachtzuschlag: Höhe und Steuerfreiheit

Nachtzuschlag gebührt nur Nachtarbeitnehmern, also Arbeitnehmern, die regelmäßig Nachtarbeit in der Nachtschicht oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Wenn ein Arbeitnehmer nur ausnahmsweise seine Arbeit in der Zeitspanne von 23:00 Uhr und 06:00 Uhr erbringt, hat er keinen Anspruch auf einen Nachtzuschlag.

Anspruch auf Nachtzuschlag ergibt sich aus § 6 des Arbeitszeitgesetzes. Nachzuschlag gebührt demnach als zusätzliche Vergütung neben dem laufenden Entgelt und stellt einen Ausgleich dafür dar, dass der Arbeitnehmer wegen Nachtarbeit einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt ist. Nacharbeit kann laut § 6 des Arbeitszeitgesetzes entweder durch einen angemessenen Zuschlag oder in Form vom bezahlten Freizeitausgleich entlohnt werden.

Die Höhe des Nachtzuschlags ist aber gesetzlich nicht festgelegt. Aus dem Gesetz ergibt sich lediglich, dass der Nachtzuschlag bzw. Freizeitausgleich „angemessen“ sein soll. Unterliegt das Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag, dann wird der Tarifvertrag möglicherweise genaue Höhe des Nachtzuschlags festlegen. Kommt kein Tarifvertrag zur Anwendung oder ist in diesem kein Nachtzuschlag geregelt, kann der Arbeitgeber selbst entscheiden, was angemessen ist. In der Regel wird der Nachtzuschlag 25 Prozent bzw. 40 Prozent für die zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden betragen. Bei Dauernacharbeit ist der 30-prozentige Nachtzuschlag gängig. Statt einen Nachtzuschlag zu zahlen, ist es auch möglich, seinen Nachtarbeitnehmern einen angemessenen Freizeitausgleich zu gewähren.

Nachtzuschläge in Höhe von 25 Prozent bzw. 40 Prozent für die Arbeitsstunden von 00:00 Uhr bis 04:00 sind außerdem steuer– und sozialversicherungsfrei. Um Steuer- bzw. SV-Freiheit zu genießen, müssen die Nachtstunden, für die Zuschlag gewährt wurde, genau nachgewiesen und am besten im Rahmen der Entgeltsabrechnung auch explizit ausgewiesen werden. Eine allgemeine Erhöhung des Entgelts, die sich nicht auf konkrete Nachtstunden bezieht, ist daher steuer- und SV-pflichtig.

Nachtarbeitsverbote

Nicht alle Arbeitnehmer dürfen Nachtarbeit erbringen. Etwa das Jugendarbeitschutzgesetz sieht ein Nachtarbeitsverbot für Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr vor.

Nach dem Mutterschutzgesetz ist es auch werdenden und stillenden Müttern untersagt, zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr zu arbeiten. Seit 1.1.2018 dürfen werdende Mütter auf eigenen Wünsch von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr arbeiten, wenn dagegen keine medizinischen Gründe sprechen.

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Nachtarbeit in Österreich

In Österreich gelten nur jene Arbeitnehmer als Nachtarbeitnehmer, die (1) regelmäßig oder, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr und (2) zwischen 22.00 und 5.00 Uhr mindestens drei Stunden arbeiten.

Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzliche Ruhezeiten, wenn die Normalarbeitszeit überschritten oder Nachtschwerarbeit verrichtet wird. Außerdem gebührten den Nachtarbeitern sogenannte SFN-Zuschläge (Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge). Ob und in welchem Ausmaß für Nachtarbeit ein Zuschlag gebührt, regelt der jeweilige Kollektivvertrag. Bis zu einem Betrag von EUR 360 sind die Nachtzuschläge sogar steuerfrei, wobei eine lückenlose Arbeitszeiterfassung vorausgesetzt wird.

Auch in Österreich haben die Nachtarbeitnehmer einen Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes. Diese Untersuchungen sind jede zwei Jahre zu wiederholen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehnjähriger Nacharbeit jährlich eine unentgeltliche Untersuchung vorzunehmen.

Nachtarbeit in der Schweiz

Nachtarbeit ist in der Schweiz gesetzlich nur für bestimmte Branchen vorgesehen. Außerhalb dieser Branchen kann die Nacht- und Sonntagsarbeit je nach Einzelfall bewilligt werden, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Nacharbeit setzt immer eine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers voraus.

Nachtarbeit ist jene Arbeit, die zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr erbracht wird. Es ist zwischen gelegentlicher und wiederkehrender Nachtarbeit zu unterscheiden. Erst ab 25 Nachtschichten jährlich spricht man von einer wiederkehrenden Nachtarbeit.

Die Höhe des Zuschlags für die Nachtarbeit richtet sich danach, ob die Nachtarbeit gelegentlich oder wiederkehrend geleistet wird. Bei nur gelegentlicher Nachtarbeiter steht ein Lohnzuschlag von mindestens 25 % zu. Für die wiederkehrende Nachtarbeit ist ein 10 %-iger Zeitzuschlag zu leisten, wobei diese Ausgleichsruhezeit innerhalb eines Jahres gewährt werden muss.

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Gorica Stojkovic-Bubic

Mag. iur. Gorica Stojkovic-Bubic ist TimeTrack-Expertin für arbeitsrechtliche Themen. Nach 10-jähriger Tätigkeit für eine renommierte Wiener Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt Arbeitsrecht verstärkt sie nun das junge TimeTrack Team und schreibt gerne Rechtsbeiträge rund um Arbeitszeit und Arbeitswelt.