Arbeitsgericht Emden: die Arbeitszeiterfassung schon jetzt Pflicht

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entscheidung arbeitsgericht emden

Wann wird die Arbeitszeiterfassung in Deutschland zur Pflicht? Erster Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflicht verurteilt!

Es ist bereits ein Jahr vergangen, seitdem das bekannte EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung gefällt wurde. Danach müssen die EU-Mitgliedstaaten die Arbeitgeber dazu verpflichten, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer lückenlos und systematisch zu erfassen. Der deutsche Gesetzgeber hat allerdings noch keinen Schritt in Richtung Umsetzung dieses Urteils in das nationale Recht gesetzt. Für Unternehmen stellt sich daher die Frage, ob eine Umsetzung des EuGH-Urteils durch den Gesetzgeber abzuwarten ist oder sie bereits jetzt zur umfassenden Zeitaufzeichnung verpflichtet sind.

Das Arbeitsgericht Emden hat nunmehr zu dieser Frage Stellung genommen. Mit Urteil vom 20. Februar 2020 (Az. 2 Ca 94/19) hat es entschieden, dass Arbeitgeber bereits jetzt unmittelbar zur Einrichtung eines „objektiven, verlässigen und zugänglichen Zeiterfassungssystems“ verpflichtet sind, ohne dass dafür eine Umsetzung des EuGH-Urteils ins deutsche Recht erforderlich ist. Eine generelle Aufzeichnungspflicht ergibt sich unmittelbar aus geltendem EU-Recht – und zwar jetzt schon!

Streitfall – Hintergrunde der Entscheidung:

Im Rechtsstreit machte der klagende Arbeitgeber Zahlungsansprüche für nicht vergütete Überstunden geltend und konnte seine Überstundenleistung mittels Vorlage von Eigenaufzeichnungen belegen.

Dem gegenüber legte der beklagte Arbeitgeber als Nachweis lediglich das Bautagebuch vor, welches zwar Arbeitsbeginn und Arbeitsende dokumentierte, aber nach Ansicht des Gerichts kein objektives und verlässliches Arbeitszeiterfassungssystem darstellte. Die Einträge in das Bautagebuch waren nach Meinung des Gerichts ungeeignet, zu belegen, welche Arbeiten der beklagte Arbeitgeber dem Kläger zugewiesen hat und an welchen Tagen dieser den Weisungen konkret nachgekommen ist. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung zur umfassenden Arbeitszeitaufzeichnung gemäß Art. 31 Abs. 2 GRCh (Grundrechte-Charta) verstoßen hat.

Entscheidung: Arbeitszeitaufzeichnung ab sofort Pflicht

Das Urteil macht deutlich, dass Arbeitgeber schon jetzt mit der lückenlosen Arbeitszeiterfassung beginnen sollen. Um sich rechtskonform zu verhalten, sollen Arbeitgeber bereits jetzt ein verlässliches Systems zur Arbeitszeiterfassung einrichten.

Unternehmen, die kein Aufzeichnungssystem einführen, sondern auf ein neues Gesetz warten, gehen bewusst das Risiko ein, später vor Gericht zu unterliegen.

Gesetzliche Vorgaben an das Erfassungssystem

Laut dem EuGH-Urteil müssen Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, ein “objektives, verlässliches und zugängliches System” zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Wie genau das Erfassungssystem zu gestalten ist, gibt der EuGH nicht vor und überlässt den einzelnen Staaten die Entscheidung, welche Aufzeichnungsform sie als geeignet zulassen.

Bis jetzt konnte die Arbeitszeit auch manuell erfasst werden, etwa mittels einer Excel-Tabelle oder etwa auch mittels einer digitalen Zeiterfassung-Software. Eine manuelle Dokumentation der Arbeitszeit mit einer Excel-Tabelle kann allerdings leicht manipuliert werden und verursacht unnötigen Mehraufwand für Mitarbeiter und Unternehmen.

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