Was ist ein Arbeitszeugnis?
Ein Arbeitszeugnis ist eine vom Arbeitgeber ausgestellte Urkunde über die Dauer und Art der Beschäftigung, Qualifikationen und Leistungen sowie das Sozialverhalten eines Arbeitnehmers.
Das Arbeitszeugnis ist eine vom Arbeitgeber ausgestellte Urkunde, in der Arbeitgeber Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses sowie die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers bestätigt. Ein Arbeitszeugnis dient dem Dienstnehmer insbesondere als Nachweis über beendete Arbeitsverhältnisse und liefert künftigen Arbeitgebern wichtige Informationen über die Qualifikation des Bewerbers.
Es wird zwischen einfachem und qualifiziertem Arbeitszeugnis unterschieden. Ein einfaches Arbeitszeugnis beinhaltet nur Angaben über der Person sowie zur Art und Dauer der Beschäftigung. Im Gegensatz zu einfachem Arbeitszeugnis enthält das qualifizierte Arbeitszeugnis auch Informationen über einzelnen Aufgaben des Arbeitnehmers sowie Beschreibungen oder Bewertungen der erbrachten Leistungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Die Beurteilung der Leistungen und des Sozialverhaltens des Arbeitnehmers sind die Hauptpunkte eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, welche insbesondere den zukünftigen Arbeitgeber interessieren können.
Das Arbeitszeugnis wird in der Regel erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Aber auch ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis ausstellen, welches wiederum die einfache oder die qualifizierte Form annehmen kann. Das Zwischenzeugnis wird insbesondere dann ausgestellt, wenn sich der Vorgesetzter des Arbeitnehmers oder seine Position bzw. Abteilung innerhalb des Unternehmers ändert.
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitzeugnisses. Der Arbeitnehmer muss allerdings die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ausdrücklich verlangen. Der Arbeitgeber ist daher nicht automatisch dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Vertragsbeendigung ein Dienstzeugnis auszustellen.
Gesetzlicher Anspruch auf Arbeitszeugnis ist im § 109 Gewerbeordnung wie folgt geregelt:
„(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“
In Deutschland hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Jeder Arbeitnehmer hat dementsprechend das Recht auf ein Zeugnis, das sowohl die Führung als auch die Leistung beurteilt. In anderen EU-Ländern, darunter etwa Österreich, haben Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf einfaches Arbeitszeugnis. Alle Aussagen im Arbeitszeugnis müssen nicht nur klar, vollständig und wahr zu sein, sondern müssen auch wohlwollend sein. Das Arbeitszeugnis ist daher so zu formulieren, dass das berufliche Fortkommen nicht erschwert wird.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Zu den Arbeitnehmern zählen neben Vollzeitkräften auch leitende Angestellte, Teilzeitkräfte, Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen, Praktikanten, Praktikanten und Volontäre. Arbeitnehmer in Ausbildung haben außerdem einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.
Der Anspruch auf Arbeitszeugnis besteht unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Bei der Formulierung des Arbeitszeugnisses ist der Arbeitgeber an keine Vorgaben gebunden, wobei er allerdings zu beachten hat, dass alle Aussagen in Arbeitszeugnis wahr, vollständig und wohlwollend sein müssen. Das Arbeitszeugnis darf daher keine Informationslücken enthalten und muss positiv formuliert sein. Die meisten Arbeitgeber orientieren sich an folgende Struktur des Zeugnisses:
In Bezug auf die Formulierungen des Arbeitszeugnisses haben sich bestimmte “Geheimcodes” durchgesetzt. Arbeitgeber verwenden solche Geheimcodes, weil Dienstzeugnisse gesetzlich keinerlei negative Wertungen enthalten dürfen, die das Fortkommen des Dienstnehmers erschweren könnten. Aus diesem Grund werden bestimmte Formulierungen verwendet, die auf den ersten Blick positiv wirken, die in Wirklichkeit aber auch schlechte Bewertungen hindeuten, die von den künftigen Arbeitgebern als solche auch erkannt werden.
Die Benotungen verstecken sich oft in den Adverbien und Adjektiven. Eine Arbeit die beispielsweise zur “vollen Zufriedenheit” erledigt wurde, ist nur als „befriedigend“ zu bewerten, die “vollste Zufriedenheit” entspricht der Schulnote „gut“ und erst eine Arbeit, die “stets zu unserer vollsten Zufriedenheit” erbracht ist, ist mit der Note „sehr gut“ zu bewerten. Die kleine Änderung in der Beschreibung kann große Unterschiede in der Bewertung ausmachen.
Im Code der Personaler wird so ein „selbstbewusstes Auftreten“ schnell als arrogantes Verhalten verstanden. „Arbeiten stets ordnungsgemäß zu erledigen“ bedeutet etwa ein Mangel an Eigeninitiative. „Tätigkeiten mit besonderer Genauigkeit zu erledigen“ weist auf ein langsames Arbeitstempo hin, während das „Erreichen von nicht unerheblichen Erfolgen“ bedeutet, dass der Arbeitnehmer gar keine Erfolge erreicht hat.
Bei der Beurteilung des Führungsverhaltens gilt etwa folgende Codierung bzw. Benotung:
Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden war
Seit Jahren wird das Arbeitszeugnis kritisiert, weil nur noch wenige individuelle Arbeitszeugnisse geschrieben werden. Stattdessen erhalten Arbeitnehmer oft dasselbe Arbeitszeugnis, bei dem lediglich persönliche Daten und die Dauer der Beschäftigung geändert werden.
Immer mehr Arbeitgeber verlangen daher Referenzenschreiben, aus denen man aussagefähige Informationen in Bezug auf das bisherige Arbeitsfeld des Bewerbers erhalten kann. Dabei handelt es sich um ein freiwillige Empfehlungsschreiben, das im Gegensatz zu Arbeitszeugnissen an keine rechtliche Vorgaben gebunden sind. Allein der Umstand, dass der ehemalige bzw. aktuelle Arbeitgeber ein solches freiwilliges Schreiben erstellt, ist ein erster positiver Hinweis auf die Arbeitszufriedenheit mit der beschriebenen Person.
Das Arbeitszeugnis sollte immer sofort bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingefordert werden. Denn drei Jahre nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses verfällt der Anspruch und das Arbeitszeugnis kann nicht mehr verlangt werden.
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