Corona-Kurzarbeit: Regelungen in Deutschland, Österreich und in der Schweiz

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Die Wirtschaft vieler EU-Länder ist mittlerweile von der Corona-Krise stark betroffen. Um möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten, gibt es nun die Möglichkeit für Betriebe in Deutschland, Österreich und in der Schweiz auf Kurzarbeitsmodelle umzusteigen. Diese sind eine gute Alternative zu Kündigungen, da betroffenen Unternehmen ihre Mitarbeiter behalten und sie dann nach Beendigung der Krise wieder einsetzen können.

Corona-Kurzarbeit: Aktuelle Rechtslage in Deutschland

Das deutsche Bundeskabinett hat auf die Corona-Krise mit dem „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ reagiert, welches insbesondere einen leichteren Zugang zur Kurzarbeit ermöglicht. Die betroffenen Unternehmen wurden dazu aufgerufen, das attraktive Corona-Kurzarbeitsmodell zu nutzen, um so möglichst viele Arbeitsplätze aufrecht zu erhalten.

Wie wird der Zugang zum neuen Corona-Kurzarbeitsmodell erleichtert? Ein leichterer Zugang bedeutet konkret, dass die bisherigen Voraussetzungen für die Kurzarbeit an die derzeitige Situation angepasst werden und die Leistungskapazität für Kurzarbeitergeld erhöht wird. Die Neuregelungen gelten bis voraussichtlich Ende 2020.

Die neuen Voraussetzungen im Überblick:

  • 10 Prozent-Schwelle: Ein Betrieb kann die Arbeitnehmer zur Kurzarbeit anmelden, falls es im Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu einem Auftragsausfall kommt und mindestens 10 Prozent der Mitarbeiter vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle lag nach dem bisherigem Kurzarbeitsmodell bei mindestens einem Drittel der Beschäftigten.
  • Zurückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen:  Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
  • Verzicht auf Abbau von Zeitguthaben: Angestellte müssen Überstunden nicht zuerst abbauen, sondern können sofort Kurzarbeit anmelden.
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeiter: Kurzarbeitergeld kann beim Corona-Kurzarbeitsmodell auch für die Leihmitarbeiter beantragt werden, was bei bisherigem Modell nicht erlaubt war.
  • Kurzarbeitergeld wird rückwirkend ab 01. März 2020 ausbezahlt: Für alle zur Kurzarbeit angemeldeten Beschäftigen kann das Kurzarbeitergeld rückwirkend bereits ab 01. März 2020 ausbezahlt werden. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des Netto-Einkommensverlustes bzw. 67 % des Netto-Einkommensverlustes bei Arbeitnehmern mit Kindern. Neben dem Kurzarbeitergeld enthält der Arbeitnehmer für die verkürzte Arbeitszeit einen aliquanten Anteil seines ursprünglichen Entgelts. Wird die Arbeitszeit auf null reduziert, bezieht der Arbeitnehmer nur das Kurzarbeitergeld (d.h. 60 % bzw. 67 % des ursprünglichen Entgelts).

Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Ausführliche Informationen und Antragsformulare finden Sie hier.

Corona-Kurzarbeit: Aktuelle Rechtslage in Österreich

Auch die österreichische Regierung hat schnell auf die Corona-Krise reagiert und hat ein neues Corona-Kurzarbeitsmodell vorgestellt, das für alle betroffenen Unternehmen zugänglich ist, völlig unabhängig von deren Größe oder Branche. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten vorübergehend zu verringern und möglichst viele Beschäftigten zu behalten. Ein Unternehmen gilt dann als betroffen, wenn es vorübergehend mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 (Corona-Virus) zu kämpfen hat. Von wirtschaftlichen Schwierigkeit ist bei einem Arbeitsausfall von mindestens 10 % der Normalarbeitszeit auszugehen.

Betroffene Arbeitgeber können beim zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) eine Kurzarbeitsbeihilfe beantragen, die einen erheblichen Anteil an Personalkosten ersetzt. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährt. In den Pauschalsätzen sind sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben bereits enthalten. Zur Abgeltung der anteiligen Sonderzahlungen sind die Pauschalsätze um ein Sechstel erhöht.

Das AMS garantiert jedem zur Kurzarbeit angemeldeten Arbeitnehmer einen fixen Prozentsatz seines ursprünglichen Nettoentgelts je nach Höhe des Bruttogehalts:

BRUTTOENTGELTGARANTIERTER NETTOBEZUG
weniger als 1.700,- Euro90 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts
zwischen 1.700,- und 2.685,- Euro85 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts
mehr als 2.685,- Euro80 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts
Lehrlinge100 % der Lehrlingsentschädigung

Die betroffene Unternehmen müssen daher nur für die Arbeitsstunden (gemäß ihrer Stundenzettel) aufkommen, die im Rahmen der Kurzarbeit tatsächlich geleistet wurden. Alle anderen Mehrkosten trägt das AMS (allerdings nur bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage 2020: 5.370,- Euro). Kurzarbeit kann außerdem rascher beantragt werden, weil das bisherige sechswöchige Voranmeldeverfahren entfällt. So können betroffene Unternehmen bereits rückwirkend ab dem 01. März 2020 Kurzarbeitsbeihilfe beantragen.

Ausfallstunden sind mittels Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, -ende, -unterbrechungen) für alle zur Kurzarbeit angemeldeten Arbeitnehmer nachzuweisen. Zeiterfassung in Österreich ist Pflicht. Arbeitgeber müssen daher über ein System zur Kontrolle bzw. Erfassung der Arbeitszeit verfügen.

Um das neue Corona-Kurzarbeitsmodell zu nutzen, kann im gesamten Durchrechnungszeitraum (derzeit drei Monate) Arbeitszeit um maximal 90 % reduziert werden. Die Normalarbeitszeit muss daher im Durschnitt mindestens 10 % der ursprünglichen Normalarbeitszeit betragen. Die durchschnittliche 10 %-ige Normalarbeitszeit wird etwa dann erreicht, wenn im ersten Monat der Kurzarbeit 0 %, im zweiten Monat der Kurzarbeit 10 % und im dritten Monat der Kurzarbeit 20 % gearbeitet wird. Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer allerdings den Resturlaub vergangener Jahre und die angesammelten Überstunden zur Gänze konsumieren. Kurzarbeit muss in einer Betriebsvereinbarung oder mit dem betroffenen Mitarbeiter vereinbart werden.

Das neue Corona-Kurzarbeitsmodell kann nach dem jetzigen Stand für drei Monate in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf wird das Modell um weitere drei Monate verlängert. Es ist zu beachten, dass während der Kurzarbeit und einen Monat danach Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden dürfen.

Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices stellen. Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Corona-Kurzarbeit: aktuelle Rechtslage in der Schweiz

Aufgrund der Corona-Krise hat der Bundesrat am 20. März 2020 eine Vereinfachung und Ausweitung der Kurzarbeit beschlossen. Unternehmen, die auf das Kurzarbeitsmodell umsteigen wollen, müssen glaubhaft machen, dass die in ihrem Betrieb zu erwartenden bzw. bereits eingetretenen Arbeitsausfälle tatsächlich auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind. Das Auftreten des Coronavirus und der Arbeitsausfall müssen daher in einem engen Zusammenhang stehen.

Neue Voraussetzungen im Überblick:

  • Dreitägige Anmeldefrist: Voranmeldung der Kurzarbeit muss 3 Tage vor Beginn der geplanten Kurzarbeit eintreffen. Karenzzeit für Kurzarbeit fällt nun komplett weg.
  • Verzicht auf Abbau von Zeitguthaben: Angestellte müssen Überstunden nicht zuerst abbauen, sondern können sofort Kurzarbeit anmelden.
  • Kurzarbeitsentschädigung kann auch für befristet und temporär Angestellte, Lehrlinge sowie Angestellte mit arbeitgeberähnlicher Stellung beantragt werden.

Im Übrigen müssen die bereits vor der Corona-Krise bestehenden Voraussetzungen für die Kurzarbeit erfüllt werden.

Allgemeine Kurzarbeit-Voraussetzungen im Überblick:

  • Arbeitsausfall: der Arbeitsausfall muss auf das Auftreten der Corona-Krise zurückzuführen sein, wobei mindestens 10 % der Arbeitszeit vom Arbeitsausfall betroffen sein muss.
  • Zustimmung des Arbeitnehmers: jeder zur Kurzarbeit angemeldete Arbeitnehmer muss dieser Maßnahme zustimmen.
  • Aufrechte Arbeitsverhältnisse: die von der Kurzarbeit betroffene Arbeitsverhältnisse dürfen nicht gekündigt werden.
  • Arbeitszeitaufzeichnungen: Arbeitszeit muss während der Kurzarbeit kontrollierbar sein, weshalb genaue Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen sind. Betroffene Arbeitgeber müssen daher über ein System zur Kontrolle bzw. Erfassung der Arbeitszeit verfügen, um auf das Kurzarbeitsmodell umzusteigen.

Kurzarbeitsentschädigung beträgt in der Schweiz 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls. Neben der Kurzarbeitsentschädigung enthält der Arbeitnehmer für die verkürzte Arbeitszeit einen aliquanten Anteil seines ursprünglichen Entgelts.

Voranmeldungen auf die Kurzarbeitsentschädigung können bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) eingereicht werden. Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST des Kantons, in dem sich der Betrieb oder betroffene Betriebsabteilung befindet. Sie finden die Kontaktadresse der für Sie zuständigen kantonalen Amtsstelle hier.

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