Das müssen Sie über das BAG Urteil zur Arbeitszeiterfassung wissen

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In Deutschland besteht ab sofort eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Das EuGH-Urteil zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung wurde vor einigen Tagen in Deutschland umgesetzt. Das Bundesarbeitsgericht („BAG“) überholt nun mit seinem Grundsatzurteil den Gesetzgeber und stellt klar: Die gesamte Arbeitszeit muss ab sofort dokumentiert werden. Um dieser Pflicht nachzukommen, müssen Arbeitgeber ein objektives, verlässiges und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung in ihrem Unternehmen einführen.

BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Die wichtigsten Fakten im Überblick


  • Das Bundesarbeitsgericht entschied am 13. September 2022: Die Pflicht zur umfassenden Arbeitszeiterfassung gilt bereits jetzt und für alle Unternehmen, ohne Ausnahmen.
  • Die BAG-Entscheidung stützt sich auf das Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019. Nach dem Stechuhr-Urteil müssen sämtliche Arbeitsstunden lückenlos und systematisch dokumentiert werden, mit Anfangs- und Endzeiten sowie Pausen.
  • Der Gesetzgeber hat noch keine klaren Regelungen für die Arbeitszeiterfassung getroffen. Die Rechtsprechung hat den Gesetzgeber quasi „überholt“. Aus Expertensicht ist der Gesetzgeber durch das neue Urteil in Zugzwang geraten und muss schnell handeln.
  • Das Urteil zur 1 ABR 22/21 wird sich massiv auf flexible Arbeitszeitmodelle wie Vertrauensarbeitszeit auswirken.

 

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BAG Arbeitszeiterfassung: Das Urteil des Höchstgerichts im Detail


Anlass der Grundsatzentscheidung war ein Streit um die Kompetenzen eines Betriebsrats im Rahmen der Mitbestimmung.

Konkret wollte der Betriebsrat einer Klinik die Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung erzwingen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage des Bundesrats mit der Begründung ab, dass der Betriebsrat kein Initiativrecht auf die Einführung eines Zeiterfassungssystems hat. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht besteht nach Ansicht des Gerichts nur, wenn und soweit „die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist“. Das Initiativrecht des Betriebsrats ist laut dem Gericht im konkreten Fall nicht gegeben, weil die Klinik gesetzlich ohnehin zu einer umfassenden Arbeitszeiterfassung verpflichtet ist.

Das Bundearbeitsgericht stellte daher fest, dass in Deutschland eine Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten ab sofort und für alle Arbeitgeber/-innen besteht. Arbeitgeber/-innen müssen laut dem Urteil ein System einführen, mit dem gesamte Arbeitszeit der Beschäftigten dokumentiert wird. Das BAG äußert sich aber nicht über die Form der Zeiterfassung, gibt aber vor, dass die benutzten Erfassungssysteme objektiv, verlässlich und zugänglich sein müssen.

Inken Gallner, Präsidentin des BAG, stützte sich im Urteil auf die EuGH-Judikatur und führte aus, dass – bei einer Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetz nach Maßgabe des EuGH – eine klare Pflicht zur umfassenden Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitnehmer/-innen besteht. Nordrhein-Westfalens Arbeitsminister Karl-Josef Laumann fordert nun eine schnelle Umsetzung des BAG-Urteils. Laumann sagte zu dem Urteil, dass er nie verstanden hatte, wie bei Menschen, die nach Stundenlohn bezahlt werden, die Arbeitsstunden nicht vom Gesetz her aufgeschrieben werden müssen.

Auswirkungen des BAG Urteils auf Vertrauensarbeit


Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts wird sicherlich gravierende Auswirkungen auf Vertrauensarbeitszeit, mobile Arbeit und Homeoffice haben, da nun umfassende Arbeitszeiterfassung und mehr Kontrolle gefordert ist.

Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz mussten bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit. Die aktuelle Zeiterfassungspflicht gilt für alle Betriebe, unabhängig wie groß, oder ob ein Betriebsrat existiert oder nicht. Eine Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung wird es möglicherweise für leitende Arbeitskräfte in Führungspositionen geben, die ihre Arbeitszeit selbständig einteilen können und keinen arbeitsrechtlichen Schutz benötigen.

BAG Urteil richtig umsetzen: Vorgaben zum Arbeitszeiterfassungssystem


Arbeitgeber/-innen sind dazu verpflichtet, ein “objektives, verlässliches und zugängliches System” zur Arbeitszeiterfassung einzurichten, das eine Dokumentation sämtlicher Arbeitsstunden ermöglicht. Das System soll also Anfangs- und Endzeit sowie Pausen genau abbilden. Wie das Erfassungssystem zu gestalten ist, gibt das Bundesarbeitsgericht nicht vor und überlässt die Aufzeichnungsform dem/der Arbeitgeber/-in.

Bis jetzt konnte die Arbeitszeit auch manuell erfasst werden, etwa mittels einer Excel-Tabelle oder etwa auch mittels einer digitalen Zeiterfassungssoftware. Eine manuelle Dokumentation der Arbeitszeit mit einer Excel-Tabelle kann allerdings leicht manipuliert werden und stellt kein verlässliches System zur Zeiterfassung dar.

TimeTrack als optimale Lösung zur Zeiterfassung in Unternehmen


Insbesondere durch mobile Anwendungen oder cloudbasierte Dienste ist die Erfassung der Arbeitszeit mit wenigen Klicks möglich. TimeTrack erlaubt es, jedes internetfähige Gerät als elektronisches Zeiterfassungsterminal zu nutzen. Der/die Arbeitnehmer/-in kann seine Arbeitszeit von unterwegs via Smartphone oder am PC im Büro registrieren.

 

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Zeiterfassung einfach gemacht – Mit TimeTrack

 

Ihre Daten sind sicher mit TimeTrack. Arbeitszeiterfassung mit TimeTrack ist:

  • Gesetzeskonform – Die Pausenregelungen sind konform mit dem Gesetz des Standorts Ihres Unternehmens und werden automatisch von der Arbeitszeit abgezogen.
  • Transparent – Die automatisch berechnete Stundendifferenz der Soll- und Ist-Stunden wird automatisch angezeigt. Mitarbeiter und Vorgesetzter profitieren von maximaler Transparenz im Gegensatz zur Verwendung eines manipulierbaren Zeiterfassungssystems.
  • Einfach zu bedienen – Mit nur einem Klick kann man die Stempeluhr starten. Nie wieder müssen Sie Ihre Arbeitszeiten auf Excel oder Papier dokumentieren.

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