1. Sonntagsarbeit Die erste der Ausnahmen ist die Sonntagsarbeit an Sonn- und Feiertagen. Das Arbeitszeitgesetz soll eigentlich die Erholung der Mitarbeiter an Sonntagen sicherstellen und explizite Ruhezeiten gewährleisten. Die tatsächliche Zeit der Arbeit soll sich an den anderen Arbeitstagen abspielen. In einigen Bereichen, wie Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und der Betreuung ist die Feiertagsarbeit aber unverzichtbar. Die gesetzliche Zahl an Stunden Ruhezeit muss eingehalten werden, aber die Arbeit kann trotz eigentlicher Ruhezeiten in einigen Branchen stattfinden. Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen die Arbeitnehmer mindestens 15 Sonntage im Jahr freihaben müssen.
2. Nachtarbeit Von Nachtarbeit ist immer dann die Rede, wenn Mitarbeiter zwischen 23 und 6 Uhr arbeiten. Eigentlich sind diese Ruhezeiten zur körperlichen Erholung festgehalten. Dennoch ist es in einigen Branchen wichtig, dass Arbeitnehmer/-innen auch zu diesen Zeiten verfügbar sind. Die tägliche Arbeitszeit liegt hier bei acht Stunden. Wenn ein Ausgleich der Nachtarbeit innerhalb von vier Wochen geschieht, sind in Ausnahmefällen auch Arbeitszeiten von bis zu 10 Stunden möglich.
3. Schichtarbeit In Schichtbetrieben gilt noch eine Ausnahmeregelung, die wirklich interessant ist. Denn Betriebe, die in Schichten arbeiten, können den Beginn und das Ende der Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden verschieben. Die Ruhezeit muss aber dennoch eingehalten werden. Eine Betriebsvereinbarung kann natürlich darüber hinaus strengere Regelungen festhalten.