Es steht schon länger fest, dass Unternehmen in Deutschland die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen müssen. Schon im September 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Pflicht zur umfassenden Arbeitszeiterfassung für alle Unternehmen bereits ab sofort gilt. Die BAG-Entscheidung stützt sich auf das Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019. Nach dem Stechuhr-Urteil müssen sämtliche Arbeitsstunden lückenlos und systematisch dokumentiert werden, mit Anfangs- und Endzeiten sowie Pausen.
In welcher Form die Zeiterfassung konkret erfolgen soll, war noch offen. Der neue Entwurf des Arbeitsministeriums sieht nun vor, wie die Erfassung der Arbeitszeit genau erfolgen soll: elektronisch und am selben Arbeitstag. In bestimmten Fällen sind allerdings Ausnahmen von der elektronischen Zeiterfassung geplant.
Elektronische und tagesaktuelle Zeiterfassung wird in Deutschland zur Pflicht. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer noch am selben Arbeitstag seine Arbeitszeiten mittels eines elektronischen Systems aufzeichnen muss. Das soll die Kontrolle der aufgezeichneten Arbeitsstunden erleichtern, etwa durch bessere Lesbarkeit oder verbesserte Auswertung der elektronisch erfassten Daten.
Die Notwendigkeit einer genauen Zeiterfassung wird mit dem notwendigen Gesundheitsschutz der Mitarbeiter begründet. Denn wer zu viele Überstunden auf Dauer leistet, ist vielen gesundheitlichen Problemen ausgesetzt. Nach dem neuen Gesetzesentwurf muss die tägliche Aufzeichnung die Information über den Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeit beinhalten. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeiten allerdings nicht selbst erfassen, sondern kann dies an den Arbeitnehmer oder auch an Dritte delegieren, zum Beispiel an den jeweiligen Vorgesetzten.
Im Gesetzentwurf sind mehrere Ausnahmen von der elektronischen Zeiterfassung geplant. Kleinere Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten sollten etwa von der elektronischen Arbeitszeiterfassung ausgenommen werden. Ausnahmen sind auch für Tarifparteien vorgesehen. So können Tarifparteien eine andere Form der Zeiterfassung, wie etwa Papierform, vereinbaren.
Je nach Branche können daher unterschiedliche Formen der Arbeitszeiterfassung akzeptabel sein. Auch ein Abweichen von der Vorgabe der tagesaktuellen Aufzeichnung soll möglich sein. Die Stundenerfassung muss nach dem Entwurf spätestens eine Woche nach der geleisteten Arbeit erfolgen.
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Laut Gesetzesentwurf soll die Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich sein. Arbeitgeber müssen aber sicherstellen, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten werden. Es ist daher fraglich, wie die Grenzen der Höchstarbeitszeit kontrolliert werden können, wenn dem Arbeitgeber keine Dokumentation der Arbeitszeit vorliegt.
Zum Gesetzentwurf gibt es erwartungsgemäß unterschiedliche Stellungnahmen. Die Arbeitgeberseite befürchtet noch mehr bürokratischen Aufwand durch die Einführung von Zeiterfassungssystemen und fordern eine Überarbeitung des Gesetzesvorschlags.
Die Deutsche Gewerkschaftsbund befürworten hingegen eine Arbeitszeiterfassungspflicht als ein wirksames Instrument, um Arbeitnehmer vor unbezahlten Überstunden und Überforderung zu schützen. Im nächsten Schritt wird der Gesetzentwurf innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Das Ergebnis der Abstimmung bleibt noch abzuwarten.
Insbesondere durch mobile Anwendungen oder cloudbasierte Dienste ist die Arbeitszeiterfassung mit nur wenigen Klicks möglich. TimeTrack erlaubt es, jedes internetfähige Gerät als elektronisches Zeiterfassungsterminal zu nutzen. Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitszeit von unterwegs via Smartphone oder am PC im Büro unkompliziert und zeitnah dokumentieren.
Das Arbeitszeiterfassung Gesetz 2023 sieht vor, dass Unternehmen nun eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung tragen. Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsgerichts stellt ein, dass die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer exakt, digital und tagesaktuell erfasst werden müssen – mit konkreten Anfangs-, Ende- und Ruhezeiten. Somit werden die Arbeitszeitrichtlinie der Arbeitnehmer geschützt. Momentan wird auf den Beschluss des Arbeitszeitgesetzes gewartet.
Mag. iur. Gorica Stojkovic-Bubic ist TimeTrack-Expertin für arbeitsrechtliche Themen. Nach 10-jähriger Tätigkeit für eine renommierte Wiener Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt Arbeitsrecht verstärkt sie nun das junge TimeTrack Team und schreibt gerne Rechtsbeiträge rund um Arbeitszeit und Arbeitswelt.
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